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Die wirksame Bekanntgabe eines an einen Bevollmächtigten adressierten schriftlichen Verwaltungsakts, der im Inland durch die Post übermittelt wird und diesem tatsächlich zugeht, ist nicht davon abhängig, dass die Außenvollmacht des Bevollmächtigten im Bekanntgabezeitpunkt noch besteht.

Hintergrund

Grundsätzlich kann die Bekanntgabe eines Steuerbescheids oder einer Einspruchsentscheidung sowohl an den Steuerpflichtigen als auch an den Bevollmächtigten erfolgen. Letzteres gilt aber nur so lange, wie das FA von einer wirksamen Bevollmächtigung ausgehen darf.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige hat – nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom Finanzamt mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war – Klage beim FG erhoben.

Das Finanzamt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den ihr von der Steuerpflichtigen benannten Bevollmächtigten gesandt. Dieser schickte die Einspruchsentscheidung an das Finanzamt zurück und teilte mit, seine Vollmacht sei zwischenzeitlich widerrufen worden. Daraufhin schickte das Finanzamt die Einspruchsentscheidung zeitnah an die Steuerpflichtige, die jedoch erst Monate später selbst Klage erhob.

In diesem Fall besonders wichtig war die Frage, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde und damit zulässig war. Dies hing davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den ursprünglichen Bevollmächtigten der Steuerpflichtigen wirksam war.

Entscheidung

Der BFH folgt der Rechtsauffassung des FG und bejaht wie dieses die wirksame Bekanntgabe an den ehemaligen Bevollmächtigten. Damit ist die Klage der Steuerpflichtigen unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat eingelegt wurde. Die Einspruchsentscheidung ist dem Bevollmächtigten wirksam bekannt gegeben worden, da das Finanzamt nach Aktenlage bis zu der Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht ausgehen durfte.

Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgte, steht dem nicht entgegen. Für die wirksame Bekanntgabe an den Bevollmächtigten ist ausschließlich auf den Kenntnisstand des FA zum Zeitpunkt der Absendung abzustellen.

Praxistipp

Ein Verwaltungsakt ist damit auch dann wirksam bekannt gegeben, wenn er an einen zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten übersandt wird, dessen Vollmacht allerdings, wie dem Finanzamt im entschiedenen Fall erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt worden ist, bereits zuvor widerrufen worden war.

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