Der Verkauf gebrauchter Geräte ist nach § 4 Nr. 28 UStG auch dann umsatzsteuerfrei, wenn diese zuvor nicht nach den Nummern 8 bis 27, sondern mit Blick auf Vorgaben des Unionsrechts steuerfrei verwendet wurden.
Der BFH stellt klar, dass die Vorschrift nicht nur anwendbar ist, wenn eine Befreiungsvorschrift im UStG tatsächlich greift, vielmehr tritt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG auch dann ein, wenn sich ein Unternehmer auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie berufen hat.
BFH 16.5.12, XI R 24/10,
BFH 12.5.05, V R 7/02
EuGH 17.2.05, C-453/02 und C-462/02, Linneweber und Akritidis, BFH/NV05, 94
Sachverhalt
Konkret ging es um den Verkauf gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die im Anschluss an das EuGH-Urteil „Linneweber und Akritidis“ zu steuerfreien Umsätzen führten.
Die Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Geldspielgeräte konnte der Kläger in der Folge nun nicht mehr geltend machen. An der Verwendung der jetzt steuerfreien Ausgangsumsätze ändert auch die spätere Veräußerung der Geldspielautomaten nichts. Diese ist umsatzsteuerfrei, da die Gegenstände zuvor ausschließlich für steuerfreie Zwecke verwendet wurden.
Der Kläger hatte aber den Verkauf der gebrauchten Geräte weiterhin als umsatzsteuerpflichtig behandelt. Wegen der seiner Ansicht nach insoweit von der grundsätzlichen Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze abweichenden Steuerpflicht und weil das Finanzamt den Abzug der aus der ursprünglichen Anschaffung der Geräte angefallenen Vorsteuer nicht zuließ, machte er nachträglich Vorsteuerberichtigungsbeträge geltend.
Der Steuerpflichtige war der Ansicht, dass § 4 Nr. 28 UStG dem Wortlaut nach auf die streitigen Lieferungen von gebrauchten Geldspielautomaten nicht anwendbar sei. Diese Schlussfolgerung lehnte der BFH jedoch ab.
Entscheidung und Begründung
An der Verwendung für nunmehr steuerfreie Ausgangsumsätze ändert der Verkauf der Geldspielautomaten nichts. Der Verkauf ist nach § 4 Nr. 28 UStG umsatzsteuerfrei.
Durch Bezugnahme auf § 4 Nr. 8 bis 27 UStG bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Vorschrift Lieferungen erfasst, für die der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Die Anwendung läuft bei Verweis auf EU-Recht nicht dem UStG zuwider, sondern dient dem Zweck der Vorschrift und der Systematik.