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In einer Pressemitteilung vom 12.3.2024 weist die Generalzolldirektion darauf hin, dass auch die Beihilfe zur Scheinselbstständigkeit strafbar ist.

Der Pressemitteilung lag ein Prüfungsfall der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zugrunde, bei dem der Inhaber einer Trockenbaufirma über Jahre südosteuropäische Arbeitnehmer auf Rechnung als sogenannte Scheinselbstständige beschäftigte, um so Sozialversicherungsbeiträge einzusparen. Bei den Ermittlungen wurde bekannt, dass eine Buchhalterin einerseits in der Trockenbaufirma tätig war, gleichzeitig aber formal auch für die zum Schein eingesetzten Mitarbeiter tätig war (u. a. Erstellung der Subunternehmerrechnungen an Trockenbaufirma). Zudem gab die Buchhalterin den Scheinselbstständigen Verhaltensregeln zur Täuschung der Zollbehörden an die Hand, wie sie argumentieren müssen, um nicht als scheinselbstständig identifiziert werden zu können.

Die Buchhalterin wurde wegen Beihilfe zur Scheinselbstständigkeit zu einer Bewährungsstrafe von neun Monaten und zur Ableistung von 100 Stunden gemeinnütziger, unentgeltlicher Arbeit verurteilt.

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