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Die Inanspruchnahme eines Wasch-Services (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln), dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Service-Personal in einem außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen gelegen Party­raums.

Hintergrund

Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ i. S. v. § 35a Abs. 2 EStG ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung des BFH müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen beziehungsweise damit im Zusammenhang stehen. Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen.

Nach dem räumlich-funktionalen Haushaltsbegriff kann dabei auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund geleistet werden – wie z. B. die Reinigung und Schneeräumung von (öffentlichen Geh-Wegen) – als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 EStG begünstigt sein. Es muss sich hierbei allerdings auch insoweit um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt ­dienen.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Ob der Leistungserfolg im Haushalt erzielt wird, ist daher grundsätzlich unerheblich. Auf den zivilrechtlichen Leistungsort kommt es insoweit deshalb nicht an. Ein bloßes Abstellen auf den Leistungserfolg würde vielmehr zu einer rein funktionalen Betrachtungsweise führen, die vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckt ist. Die räumlich-funktionale Verbindung zum Haushalt kann insbesondere nicht allein dadurch begründet werden, dass sich die Leistung auf einen Haushaltsgegenstand bezieht.

Entscheidung

Vor diesem rechtlichen Hintergrund entschied das FG, dass es sich bei Leistungen eines Wasch-Services nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt. Zwar trifft es zu, dass es sich bei den streitbefangenen Dienstleistungen (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) um Leistungen handelt, die typischerweise in einem Haushalt anfallen.

Im Streitfall fehlte es aber an der räumlichen Nähe der ausgeführten Dienstleistungen zum Haushalt der Steuerpflichtigen. Die streitbefangenen Dienstleistungen wurden nämlich nicht im oder in der Nähe des Haushalts der Kläger ausgeführt, sondern in einem räumlich entfernt liegenden Gewerbebetrieb. Diese Leistungen weisen keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haushalt auf, für den sie erbracht werden, sondern lediglich einen funktionalen. Dabei kommt es zur Beurteilung der Frage, was „haushaltsnah“ ist, nicht darauf an, wo die vom Dienstleister behandelte Wäsche herkommt und letztlich wieder von den Steuerpflichtigen hingebracht wird.

Die Kosten für die Inanspruchnahme von Service-Personal in dem außerhalb des Hauses der Steuerpflichtigen gelegenen Partyraum konnten ebenfalls nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Denn die Leistung war ausschließlich außerhalb des Haushalts der
Steuerpflichtigen in einem angemieteten Partyraum erbracht worden. Insbesondere hatten die Service-Kräfte im Anschluss der Feier die übrig gebliebenen Lebensmittel im Partyraum und nicht etwa im Haus der Steuerpflichtigen zur Mitnahme durch die Steuerpflichtigen verpackt. Damit fehlte es aber an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang zum Haushalt der Steuerpflichtigen.

Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

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