In Steuer-Tipps für ALLE

Aufwendungen eines gleichgeschlechtlichen (Ehe-)Paares im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft sind nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft („Leihmutterschaft“) als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind.

Die Steuerpflichtigen sind zwei Männer, die im Streitjahr 2017 die Ehe geschlossen haben und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ersatzmutterschaft als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Ersatzmutterschaftsverhältnis wurde in den USA begründet und durchgeführt. Das FA ließ die geltend gemachten Aufwendungen nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zu, mit der Begründung, dass „die Behandlung einer Leihmutterschaft gem. § 1 Abs. 1 ESchG (Embryonenschutzgesetz) in Deutschland verboten“ sei.

Entscheidung

So sieht dies auch der BFH. Er entschied, dass die Kosten der Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Ersatzmutterschaft keine krankheitsbedingten, nach § 33 EStG abziehbaren Aufwendungen darstellen. Denn die ungewollte Kinderlosigkeit der Steuerpflichtigen gründet nicht auf einem regelwidrigen Zustand eines oder beider Partner, sondern auf den biologischen Grenzen der Fortpflanzung.

Der BFH stellte weiterhin heraus, dass ein im Wege der Ersatzmutterschaft reproduziertes Kind nicht als eine medizinisch indizierte Heilbehandlung zur Vermeidung, Linderung oder Beseitigung einer seelischen Erkrankung angesehen werden kann, auch wenn diese auf einer ungewollten Kinderlosigkeit gründet. Darüber hinaus beruht der Entschluss, eine Ersatzmutterschaft zu begründen, nicht auf einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung, ein Kind zu haben.

fundstelle