Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG greift nicht ein, wenn sich das Gästehaus am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen befindet. Ein Betrieb des Steuerpflichtigen am Ort des Gästehauses muss nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden.
Sachverhalt
Streitig war u. a., ob Aufwendungen für ein Gästehaus im Inland dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG unterliegen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG dürfen Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden, den Gewinn nicht mindern.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG verlangt jedoch nicht, dass eine Stelle, eine Betriebsstätte oder ein Betrieb des Steuerpflichtigen in der räumlichen Nähe der Einrichtung auch üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden aufgesucht werden muss. Dabei ist bei Prüfung des Merkmals, ob sich das Gästehaus „außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen“ befindet, auf das Vorliegen einer Betriebsstätte (§ 12 AO) abzustellen. Über die Tatbestandsmerkmale des § 12 AO hinausgehende Anforderungen sind an den Begriff des „Betriebs“ i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht zu stellen. Insbesondere muss die Betriebsstätte nicht, wie die Finanzverwaltung in R 4.10 Abs. 10 Satz 3 EStR meint, üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht werden.
Der Betriebsausgabenabzug ist die Regel (§ 4 Abs. 4 EStG), das Abzugsverbot für Gästehäuser (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) die Ausnahme und die Belegenheit des Gästehauses am Ort eines Betriebs des Steuerpflichtigen die Rückausnahme, die zum Regelfall zurückführt. Rückausnahmen sind weit auszulegen.
Entscheidung
Der BFH hat der Klage stattgegeben und herausgestellt, dass die vom FG angenommene weitere Einschränkung, wonach die Betriebsstätte „üblicherweise von Geschäftsfreunden besucht“ werden müsse, sich auch nicht mit dem Vereinfachungszweck der Norm vereinbaren lässt.
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