Eine beabsichtigte Anschaffung eines Luxus-Kfz im Ausland ist nicht betrieblich veranlasst, wenn nicht festgestellt werden kann, dass diese Anschaffung wie behauptet der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells des Kfz-Handels auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen ist.
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen eines Kfz-Händlers im Zusammenhang mit einem gescheiterten Ankauf eines Luxus-Kfz im Ausland (USA).
Entscheidung
Das FG versagte wie zuvor auch das FA den geltend gemachten Betriebsausgabenabzug der in Rede stehenden und aufgrund eines Betrugsgeschäfts ausgefallenen Forderung.
Bei betriebsschädlichen Wirtschaftsgütern, die nicht branchentypisch sind, ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob sie nach den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umständen objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt sind, die betriebliche Tätigkeit zu fördern. Dabei gilt, dass die Anforderungen an die Feststellung der betrieblichen Eignung umso mehr steigen, je mehr Art und Inhalt des Geschäfts von der betrieblichen Haupttätigkeit entfernt sind, vor allem dann, wenn es sich um Geschäfte handelt, die üblicherweise auch im Privatbereich getätigt werden. Eine Zuordnung zum (gewillkürten) Betriebsvermögen ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn bereits im Zeitpunkt der Anschaffung oder Einlage erkennbar ist, dass sie dem Betrieb keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen wird.
Im Streitfall konnte das FG nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die beabsichtigte Anschaffung des streitbefangenen Porsche Panamera wie vom Kläger behauptet der erste Schritt zu einer grundlegenden Umstellung des bisherigen Geschäftsmodells auf den Einzelhandel mit Luxus-Kfz gewesen war. Hiergegen sprach insbesondere der Umstand, dass für eine solche Umstellung des Geschäftsmodells im Streitfall keinerlei nachvollziehbare Unterlagen oder Dokumente vorgelegt wurden und diese behauptete neue Geschäftsidee (Verkauf von aus den USA importierten Kfz der Luxusklasse an Endkunden) auch tatsächlich später nicht weiterverfolgt wurde.
Das FG hat bei seiner Entscheidung zudem berücksichtigt, dass es sich um eine außergewöhnliche Anschaffung im Luxussegment gehandelt hatte, die sich vom Gegenstand des bisherigen Handelsgeschäfts deutlich unterscheidet. Aufgrund dieser Außergewöhnlichkeit des Vorgangs und dessen Einmaligkeit sind an den Nachweis der betrieblichen Veranlassung erhöhte Anforderungen zu stellen.
Vor der Nachholung der buchhalterischen Abwicklung des gesamten Vorgangs war objektiv für Dritte in einem Zeitraum ab der Bestellung überdies in keiner Weise erkennbar, dass dieser Anschaffungsvorgang einen betrieblichen Zusammenhang aufweist, zumal der Steuerpflichtige zuvor seinen Handel in einem wesensverschiedenen Kfz-Bereich (B2B im unteren bzw. mittleren Preissegment) betrieben hatte. Auch das Fehlen sonstiger Maßnahmen wie Werbung für seine neue Geschäftsidee und Gespräche mit potenziellen Interessenten für Luxus-Kfz deutete darauf hin, dass der Steuerpflichtige noch gar nicht endgültig entschieden hatte, den Porsche Panamera für den Verkauf in seinem Kfz-Handel vorzusehen. Jedenfalls hatte er im Zeitpunkt der Bestellung nach eigenen Angaben noch keinen Abnehmer oder wenigstens Interessenten für den Porsche Panamera.
Allein die Nähe eines Kfz-Ankaufs oder die gedankliche Zuordnung zu seinem Kfz-Handel ist insoweit jedenfalls nicht hinreichend, um eine betriebliche Veranlassung darzutun. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Steuerpflichtigen, der insoweit die Feststellungslast (Beweislast) trägt.
Ungeachtet des fehlenden Nachweises einer betrieblichen Veranlassung und der nicht erfolgten zeitnahen Dokumentation konnte auch eine Privateinlage der Kaufpreisrückforderung sowie deren zeitgleiche erfolgswirksame Ausbuchung mangels Werthaltigkeit nicht mehr erfolgen. Denn die eingelegte Kaufpreisrückforderung war zum Zeitpunkt der Einlage objektiv wertlos und konnte daher nicht mit dem angegebenen Kaufpreis in das Betriebsvermögen des Kfz-Handels eingelegt werden. Denn zu diesem Zeitpunkt musste der Steuerpflichtige davon ausgehen, dass er einem Betrüger aufgesessen war und den Kaufpreis nicht zurückerhalten würde.
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