Aufwendungen für einen 3-wöchigen Italienisch-Kurs in Rom stellen keine Werbungskosten dar, so das Urteil des FG Köln.
Dabei ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass ein Abzug von Kursmaterial und der Reise- und Übernachtungskosten nicht in Betracht kommt, wenn es hinsichtlich der zugrunde liegenden Fortbildungsmaßnahme schon an der beruflichen Veranlassung fehlt und keine doppelmotivierten und aufzuteilenden Kosten vorliegen.
FG Köln 30.5.12, 7 K 2764/08,
BFH 24.2.11, VI R 12/10, BStBl II 11, 796; 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672
Im Urteilsfall verwies ein Abteilungsleiter auf den geplanten Standort-Wechsel seines Arbeitgebers, dem er aus familiären Gründen nicht folgen konnte. Aufgrund des drohenden Arbeitsplatzverlustes sollte der Sprachkurs der Qualifizierung für eine neue Tätigkeit dienen.
Zwar sind Fremdsprachenkenntnisse im Berufsleben allgemein wichtig und können die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz erleichtern. Dieser Umstand allein reicht jedoch für den Werbungskostenabzug genauso wenig aus wie Hinweise an potenzielle neue Arbeitgeber auf vorhandene Sprachkenntnisse.
Allein die Darstellung des eigenen Profils ist noch kein hinreichend konkreter Bezug zur späteren Tätigkeit, hierzu sind Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern erforderlich, bei denen – hier im Streitfall – Italienisch von Bedeutung ist.
Praxishinweis
Nach der neueren BFH-Rechtsprechung sind die Kosten aufteilbar, wenn der Reise kein unmittelbarer beruflicher An-lass zugrunde liegt. Der erwerbsbezogene Anteil darf aber nicht von untergeordneter Bedeutung sein.