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Die Vergütung des Insolvenzverwalters stellt jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b) InsVV nicht vorliegen, keine Betriebsausgabe dar.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Vergütung des Insolvenzverwalters beim Betrieb des Insolvenzschuldners als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Das FG hat dies abgelehnt.

Entscheidung

Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens hat der BFH bereits mit Urteil v. 4.8.2016 (VI R 47/13, BStBl II 17, 276) die Treuhändervergütung nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Denn die Durchführung eines Insolvenzverfahrens dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird (§ 1 InsO). Ferner soll der redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von seinen Schulden zu befreien (§ 1 i. V. m. §§ 287 Abs. 1, 305 InsO).

Das FG sieht keine Veranlassung, die Insolvenzverwaltervergütung allein deshalb zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, weil ein Regel- und kein Verbraucherinsolvenzverfahren vorliegt, selbst wenn es – anders als im Streitfall – zu keinem Erhalt, sondern zu einer Zerschlagung des Unternehmens kam. Die Frage des Betriebsausgabenabzugs kann auch davon abhängig gemacht werden, ob es im konkreten Fall zu einer Unternehmensfortführung und einem Erhalt des Unternehmens gekommen ist oder nicht. Denn dieses würde kaum lösbare Abgrenzungsprobleme nach sich ziehen.

Die Insolvenzverwaltergebühren sind mangels Außergewöhnlichkeit auch nicht als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) abzugsfähig. Denn die Überschuldung von Privatpersonen ist kein gesellschaftliches Randphänomen. Daher sind Insolvenzverfahren von Verbrauchern und bestimmten natürlichen – unternehmerisch tätigen – Personen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich. Vor allem im betrieblichen Bereich stellt die Insolvenz kein außergewöhnliches Ereignis dar und gehört als Vorgang der natürlichen Auslese zur Marktwirtschaft. Insolvenzen sind hier noch häufiger als im privaten Bereich und systemimmanent.

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