Überlassung von Fahrrad-Zubehör durch Arbeitgeber
Überlässt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ein (Elektro-)Fahrrad zur privaten Nutzung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn der Arbeitgeber auch Fahrradzubehör überlässt? Die Antwort auf diese Frage kommt von der OFD Frankfurt.
Danach wird in einer Verfügung ausgeführt, dass zur Klarstellung für die Praxis in H 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen für die Anwendung des § 3 Nr. 37 EStG aufgenommen wird.
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Beispiele für begünstigtes Zubehör: Für folgendes Zubehör greift bei Überlassung durch den Arbeitgeber die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 37 EStG: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.
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Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenkertasche, Rahmentasche, Satteltasche oder Fahrradkorb).
Beispiel |
Ein Arbeitgeber überlässt einem Mitarbeiter ein Elektrofahrrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Zusätzlich überlässt er dem Mitarbeiter einen Fahrradanhänger und lässt ihm ein Schloss am Fahrradrahmen verbauen. Folge: Fahrrad- und Schlossüberlassung sind nach § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei. Für die Überlassung des Fahrradanhängers ist ein geldwerter Vorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu ermitteln und zu versteuern. |
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OFD Frankfurt am Main 2.11.23, S 2334 A – 32 – St 210
Statistik zu Verständigungsverfahren
Bei Streitigkeiten mit dem Finanzamt bei Verrechnungspreisfragen steht Unternehmen die Möglichkeit offen, statt eines Einspruchsverfahrens ein Verständigungsverfahren zu beantragen. In einer Pressemitteilung der OECD vom 14.11.2023 sind interessante Statistiken zu Verständigungsverfahren MAP (Mutual Agreement Procedure) des Jahres 2022 enthalten.
Im Vergleich zum Jahr 2021 ist die Zahl der Verständigungsverfahren im Jahr 2022 um 3 % gestiegen. Bei rund 73 % der in 2022 abgeschlossenen Verständigungsverfahren wurden die Probleme zu Verrechnungspreisen vollständig gelöst. Die Bearbeitungsdauer hat sich zwar verkürzt, dennoch dauerte ein Verständigungsverfahren durchschnittlich 25 Monate.
Praxistipp
Am besten wäre es natürlich, sich so mit der Finanzverwaltung bei Verrechnungspreisfragen zu einigen, dass auf ein Verständigungsverfahren verzichtet werden kann. Eine interessante zeit- und personalschonende Alternative wäre die Anregung eines Joint-Audits. Hier prüfen mehrere Staaten parallel und gemeinsam und versuchen, im Rahmen dieser gemeinsamen Prüfung eine Lösung zu finden.
Billigkeitserlass von Zinsen in § 13b-UStG-Fällen
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung ist zu entnehmen, dass das im Bundessteuerblatt veröffentlichte Urteil vom 26.9.2019 (V R 13/18) auf alle Fälle der Anwendung des § 13b UStG uneingeschränkt (nicht nur für Bauträger-Fälle) anzuwenden ist.
Danach gilt Folgendes: Gehen der Leistende und der Leistungsempfänger rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Leistende Steuerschuldner ist, obwohl der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b UStG schuldet, sind die sich aus der Versagung des Vorsteuerabzugs entstehenden Zinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn
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das Finanzamt die für Leistung geschuldete Steuer vom vermeintlichen statt vom wirklichen Steuerschuldner vereinnahmt hatte,
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der Leistende seine Rechnung mit Steuerausweis berichtigt und
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den sich hieraus ergebenden Vergütungsanspruch an den Leistungsempfänger abtritt.
Merke | Der BFH stellte in seinem Urteil klar, dass die Abtretung des Vergütungsanspruchs an den Leistungsempfänger nur eine Möglichkeit der Vermeidung eines Liquiditätsvorteils beim Leistenden darstellt. Die Anwendung der Urteilsgrundsätze ist aber nicht auf Abtretungsfälle beschränkt.
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BFH 26.9.19, V R 13/18
Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Betriebsprüfungen
Datenzugriff auf Ladeinfrastrukturen (Wallboxen)
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterie von privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfrei, wenn die Überlassung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für den Ladestrom.
Umsatzsteuerlich gilt die Überlassung von Strom aus der betrieblichen Ladesäule (Wallbox) an Beschäftigte zum Aufladen eines privaten Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugs als Lieferung. Da die Aufladung unentgeltlich erfolgt, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 2 UStG vor, die grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig ist.
Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung kann entnommen werden, dass bei Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder allgemeinen Betriebsprüfungen „intelligente“ Wallboxen im Rahmen des Datenzugriffs ausgelesen werden sollen. Bei „intelligenten“ Wallboxen handelt es sich um Ladestationen für Elektroautomobile, die mit dem Internet verbunden sind. Sie zeichnen Ladevorgänge auf und speichern diese.
Mit dem Datenzugriff sollen folgende steuerlich relevanten Erkenntnisse gewonnen werden:
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Verprobung der Umsatzsteuer auf unentgeltliche Überlassung von Ladestrom an Beschäftigte und
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Verprobung der Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem Firmenwagen.
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Des Weiteren können die geladenen Kilowattstunden auf Schlüssigkeit geprüft werden oder ob unter dem Chip weitere Fahrzeuge geladen werden
Erbschaftsteuer für in einem Drittstaat belegenes Grundvermögen
Das FG Köln hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Nichtgewährung der Steuerbefreiung von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer für in Drittstaaten belegene Immobilien gegen EU-Recht verstößt.
Der EuGH entschied dazu, dass die Nichtgewährung der Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke bzw. Grundstücksteile nach § 23c ErbStG a. F. für Immobilien in einem Drittstaat gegen EU-Recht verstößt. Nach Ansicht des EuGH handelt es sich um einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, die auch gegenüber Drittstaaten gilt.
Die Bearbeitung einschlägiger Fälle und die Bearbeitung von Einsprüchen in gleichgelagerten Fällen wird von den Finanzämtern aktuell trotz der steuerzahlerfreundlichen EuGH-Rechtsprechung zurückgestellt. Hintergrund: Zur vorläufigen unionsrechtskonformen Anwendung des § 13d ErbStG in enger Umsetzung des Urteils des EuGH sollen gleich lautende Erlasse erstellt werden. Bis zu deren Veröffentlichung ruhen gleichgelagerte Fälle und Einspruchsverfahren.
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EuGH 12.10.23, C-670/21
Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung
Die monetären Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen im Handelsbilanzrecht sollen um rund 25 % angehoben werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung am 17.1.2024 auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz beschlossen hat. Von der Anhebung werden insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen profitieren.
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BMJ, PM 17.1.24
Übersicht der Vorbehaltsaufgaben der WP/vBP aktualisiert
Die WPK hat die Übersicht der Tätigkeiten, die dem Berufsstand der WP/vBP vorbehalten sind (Vorbehaltsaufgaben), aktualisiert. Zusätzliche Vorbehaltsaufgaben entstanden insbesondere im Energiewirtschaftsgesetz, im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, im Strompreisbremsegesetz und im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Darüber hinaus wurden die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 AktG und die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts eines Versorgungswerks nach der Versicherungsaufsichtsverordnung NRW in die Übersicht aufgenommen. Zudem wurden Verweise auf fachliche Verlautbarungen punktuell überarbeitet und redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Die Übersicht hat eine unterstützende Funktion. Eine einzelfallabhängige Befassung mit dem Thema Vorbehaltsaufgabe kann sie indes nicht ersetzen.
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WPK, www.iww.de/s10203
Neues aus dem Bundesfinanzministerium – kurz gemeldet
Hier ein Schnellüberblick über neue Schreiben des BMF, die für die Beratungspraxis wichtig erscheinen.
Ländergruppeneinteilung ab 1.1.2024
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist die Ländergruppeneinteilung bei Berücksichtigung ausländischer Verhältnisse für den Veranlagungszeitraum überarbeitet worden. Änderungen sind im Fettdruck hervorgehoben (BMF 18.12.23, IV D 5 – S 2285/19/10001 :004).
Antworten auf Einzelfragen zum Nullsteuersatz
Zum 1.1.2023 wurde für die Lieferung und Installation im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich ein Nullsteuersatz eingeführt. Da immer noch zahlreiche Einzelfragen unbeantwortet blieben, hat das BMF zu den häufigsten Fragen Stellung genommen (BMF 30.11.23, III C 2 – S 7220/22/10002 :013).
Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer
Die eTIN wurde für Lohnsteuerbescheinigungen 2023 und für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger ab dem Veranlagungszeitraum 2023 abgeschafft. Es ist ausschließlich die Steuer-Identifikationsnummer zu verwenden. Das BMF hat zur Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer Stellung genommen (BMF 28.12.23, IV C 5 – S 2295/21/10001 :001).
Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Das BMF informiert über die Änderungen des AEAO mit Wirkung zum 1.1.2024 (BMF 29.12.23, IV D 1 – S 0062/23/10005:001).