In der Praxis tauchen immer wieder Fragen zur Steuerermäßigung nach § EStG hinsichtlich der energetischen Sanierung auf. Eine aktuelle interne Verfügung beantwortet diese Praxisfragen.
FRAGE 1: Werden nach § 35c EStG auch Anbauten steuerlich gefördert?
ANTWORT: Wird im „Zusammenhang“ mit einer energetischen Sanierungsmaßnahme eines Eigenheims auch die Wohnfläche erweitert, etwa durch den Einbau einer Gaube, durch eine Dachgeschossaufstockung oder durch einen Anbau, sind auch die energetischen Maßnahmen i. S. v. § 35c EStG steuerlich begünstigt.
FRAGE 2: Ist eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für Energieberaterkosten ausgeschlossen, wenn der Eigenheimbesitzer eine um den Zuschuss der BAFA reduzierte Rechnung vom Energieberater erhält?
ANTWORT: In diesem Fall scheidet leider eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für die Energieberaterkosten aus. Im BMF-Schreiben v. 14.1.2021 heißt es dazu: „Ist bereits ein KfW-Zuschuss für die Energieberatungskosten gewährt worden, scheidet eine weitere Förderung über § 35c EStG aus.“
Dasselbe gilt auch, wenn die Energieberaterkosten durch einen BAFA-Zuschuss gefördert werden und die steuerpflichtige Person eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung von dem Energieberater erhält.
FRAGE 3: Sind Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes bereits im Veranlagungszeitraum 2020 steuerlich nach § 35c EStG begünstigt?
ANTWORT: Der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2021 eine neue Anlage 4a angefügt, nach der künftig der – alleinige – Ersatz oder erstmalige Anbau bestimmter außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen nach § 35c EStG begünstigt sind.
Im Veranlagungszeitraum 2020 winkt für solche Maßnahmen jedoch nur dann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung von Fenstern und Außentüren erfolgen. Der „alleinige“ Ersatz oder erstmalige Anbau bestimmter außenliegender Sonnenschutzeinrichtungen fällt also 2020 noch nicht unter den Förderkatalog des § 35c EStG.
FRAGE 4: Kann eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Anspruch genommen werden, wenn der Vertragspartner für die energetischen Sanierungsmaßnahmen ein Baumarkt oder der Generalunternehmer ist?
ANTWORT: Ja, mit der Steuerermäßigung nach § 35c EStG klappt es auch, wenn alleiniger Vertragspartner des Eigenheimbesitzers ein Baumarkt oder ein Generalunternehmer ist, der seinerseits ein Fachunternehmen mit der Ausführung der energetischen Sanierungsmaßnahme beauftragt.
Praxistipp
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG erfordert gesetzlich nicht, dass das ausführende Fachunternehmen direkt vom Eigenheimbesitzer und nicht von einem Dritten (z. B. Baumarkt) beauftragt werden muss. Auch die Zahlung kann über das Konto eines Dritten erfolgen.
Zu den nach § 35c EStG begünstigten Maßnahmen gehören dabei auch die Aufschläge des Baumarkts oder des Generalunternehmers, die der Durchführung der energetischen Maßnahmen dienen.
FRAGE 5: Was passiert, wenn eine überhöhte Steuerermäßigung in Anspruch genommen wurde und für das betreffende Jahr verfahrensrechtlich keine Bescheidänderung mehr möglich ist?
ANTWORT: In solchen Fällen, in denen in einem Jahr eine überhöhte Steuerermäßigung gewährt wurde und der Steuerbescheid dieses Jahres nicht mehr geändert werden kann, mindern sich die Steueranrechnungsbeträge der noch ausstehenden Förderjahre.
FRAGE 6: Kann ein Eigenheimbesitzer für selbst erworbene Materialien und für Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen, die nicht selbst durch das Fachunternehmen ausgeführt wurden, eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragen?
ANTWORT: Ja, das ist tatsächlich möglich. Maßgeblich dafür, dass das Finanzamt die Steuerermäßigung für Materialien anerkennt, die vom Eigenheimbesitzer gezahlt wurden und für von ihm beauftragte Umfeldmaßnahmen genutzt werden, ist, dass das Fachunternehmen für diese Aufwendungen bescheinigt, dass es sich um energetische Sanierungsmaßnahmen i. S. v. § 35c EStG handelt.
Beispiel |
Ein Eigenheimbesitzer beauftragt einen Gerüstbauer mit dem Aufstellen eines Gerüsts, damit das Dach von einem Fachunternehmen energetisch gedämmt und ein neuer Fassadenanstrich von einem Malerbetrieb erfolgen kann. Die Gerüstarbeiten als notwendige Umfeldmaßnahme sind für die Durchführung der Dachdämmung und des Fassadenanstrichs erforderlich und somit förderfähig nach § 35c EStG. |
Beachten Sie | Das BMF hat zur Erfassung selbst erworbener Materialien und für Aufwendungen für Umfeldmaßnahmen eine neue Musterbescheinigung für energetische Sanierungsmaßnahmen veröffentlicht (BMF 6.2.24, IV C 1 – S 2296-c/20/10003:006).