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Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. „Food-and-Paper“-Methode, d. h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch „einfache Rechenleistung“, quasi „auf Knopfdruck“ erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Organträger von Gesellschaften, die als Franchisenehmer Restaurants betreiben. In den Restaurants werden auch sog. Spar-Menüs zum Verzehr außer Haus angeboten, d. h. Menüs bestehend aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis.

Anlässlich einer Prüfung im Jahr 2018 gelangte das beklagte FA zu dem Ergebnis, dass die Bemessungsgrundlage für den Außer-Haus-Verkauf der Sparmenüs nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) zu erfolgen habe, da die angewandte Aufteilung nach dem Wareneinsatz (sog. Food-and-Paper-Methode) nicht einfach sei und nicht zu sachgerechteren Ergebnissen führen würde. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Entscheidung

Das FG Baden-Württemberg hat sich der Auffassung des Steuerpflichtigen angeschlossen und eine Aufteilung nach der sog. Food-and-Paper-Methode als zulässig angesehen.

Begründung

Mit der Ausgabe der Sparmenüs habe der Steuerpflichtige mindestens zwei selbstständige Lieferungen, die des Getränks und die der Speise bzw. der Speisen, ausgeführt. Hierbei unterliege die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz, während die Lieferungen der Getränke dem allgemeinen Steuersatz zu unterwerfen seien. Dies sei zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

Zur Ermittlung der zutreffenden Steuer sei somit der einheitliche Preis für die Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei sei die „einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode“ zu verwenden.

Bestünden mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, könne der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung solle dabei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt werden, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbiete. Daneben seien auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach seien und zu sachgerechten Ergebnissen führen würden.

Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls sieht das FG die vom Steuerpflichtigen verwendete sogenannte Food-and-Paper-Methode als sachgerechten Aufteilungsmaßstab an.

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