Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG bei Auflösung einer § 6b-Rücklage i. H. v. 6 % des aufgelösten Rücklagenbetrags für jedes volle Wirtschaftsjahr des Bestehens der Rücklage ist auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Niedrigzinsniveaus in den in Streit stehenden Wirtschaftsjahren 2019/2020 und 2020/2021 nicht verfassungswidrig, so ein aktuelles Urteil des FG Baden-Württemberg.
Begründung
Nach Auffassung des FG führt § 6b Abs. 7 EStG zwar zu einer Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Steuerpflichtigen, die Anlagegüter veräußern. Gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz erweist sich diese Ungleichbehandlung aber als verfassungsgemäß.
Auch im Hinblick auf die Neuregelung zur Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen in § 238 Abs. 1a AO sieht das FG keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
Der Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG soll nach der Gesetzesbegründung die durch die Rücklagenbildung eingetretene Stundungswirkung für den Fall kompensieren, dass keine begünstigte Reinvestition vorgenommen wird. In diesem Fall soll wegen nicht vorgenommener begünstigter Reinvestition keine wirtschaftspolitische Notwendigkeit bestehen, den eingetretenen Zinsvorteil zu belassen. Vielmehr soll der Zinsvorteil durch Erhöhung des Gewinns wieder ausgeglichen werden.
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