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Das FG Niedersachsen akzeptiert jetzt die Raumkosten, wenn an dem Schreibtisch im Arbeitszimmer daheim auch private Dinge erledigt werden.
Ein Rentner kann danach 60 % der Raumkosten als Werbungskosten für die Vermietung geltend machen, maximal jedoch 1.250 EUR im Jahr, wenn er diesen Umfang der Nutzung nachweisen kann.
Aufteilung: FG Niedersachsen 24.4.12, 8 K 254/11, Revision unter IX R 23/12, FG Köln 19.5.11, 10 K 4126/09, Revision unter X R 32/11
Grundsätze: BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 11, S. 195, Rz. 3
§ 12 EStG: BFH 21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10 672
BMF 6.7.10, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl II 10, 614

Büro: BMF 2.3.11, IV C 6 – S 2145/07/10002, BStBl I 11, 195, Rz. 3

Sachverhalt
Im Urteilsfall ging es um Verwaltungsarbeiten eines Rentners für seine
Mietobjekte im eigenen Haus mit einem separaten häuslichen Arbeitszimmer.
Entscheidung und Begründung
Da es sich um Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung handelte und der Steuerpflichtige den Umfang von 60 Prozent Nutzung zu Zwecken der Immobilienverwaltung nachweisen konnte, erkannten die Richter die geltend gemachten Aufwendungen an.
Diese geschätzte Aufteilung erfolgte, weil der Steuerpflichtige den Arbeitsraum nicht nahezu ausschließlich zur Einkünfteerzielung nutzte, aber den Gebrauch in diesem Umfang nachwies. Ähnlich hatte dies bereits das FG Köln bei teils privater und teils betrieblicher Raumnutzung eingestuft und zu beiden Bereichen je die Hälfte geschätzt.
Praxishinweis:
Zu dieser Frage ist die Revision beim BFH anhängig, da sich andere FG gegen die Aufteilung und für die Verwaltungsauffassung entscheiden, wonach die Aufwendungen nur dann abgezogen werden können, wenn das Büro nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke genutzt wird und der Beschluss des Großen Senats daran nichts geändert hat.
Beachten Sie:
Nach Verwaltungsansicht ist ein häusliches Arbeitszimmer der Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden. Es wird daher weiterhin nur dann nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt, wenn die untergeordnete private Mitbenutzung unter 10 Prozent liegt.