In Steuer-Tipps für ALLE

Zum neuen Jahr ist die Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft getreten. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen erneut erheblich.

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. Ausgehend von ihm wird auch die zur Berechnung des Kindesunterhalts in der Praxis gebräuchliche Düsseldorfer Tabelle berechnet. Der Mindestunterhalt ist somit auch maßgeblich für den Anspruch, den ein minderjähriges Kind an den Elternteil stellen kann, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt.

In der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1.1.2024 von derzeit 437 auf 480 EUR an. In der zweiten Altersstufe (Kinder vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) steigt der Mindestunterhalt zum 1.1.2024 von 502 auf 551 EUR an. In der dritten Altersstufe (minderjährige Kinder vom 13. Lebensjahr an) steigt der Mindestunterhalt zum 1.1.2024 von 588 auf 645 EUR an.

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