Beim Lending werden Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstige Token gegen eine Vergütung zur Nutzung überlassen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind diese Einkünfte aus Lending nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
Gegen diese Auffassung zog ein Kläger vor das FG Köln und beantragte bei Verwendung von Bitcoins für Lending die Einstufung der Einkünfte als Kapitaleinkünfte und somit die Anwendung der Abgeltungsteuer (FG Köln 5 K 194/23). Begründung: Bitcoin sind als Fremdwährung einzustufen, weil diese als Zahlungsmittel für Steuern in den Kantonen Zug und Lugano (Schweiz) anerkannt sind sowie als zweite Staatswährung in El Salvador eingeführt wurden.
In einer internen Verfügung der Finanzverwaltung findet sich der interessante Hinweis, dass Einspruchsverfahren in vergleichbaren Fällen mit Hinweis auf das Verfahren beim FG Köln nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ausnahmsweise ruhend gestellt werden können.
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