Das „Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz“:http:// soll das Engagement für gemeinnützige Organisationen und ehrenamtlich Tätige erleichtern.
Hierzu werden in der Abgabenordnung folgende Verfahrenserleichterungen für die Mittelverwendung und Optionen zur Rücklagenbildung und Vermögenszuführung geschaffen:
Die Mittelverwendungsfrist steigt um ein Jahr.
Es soll eine erleichterte Zuführung ideeller Mittel in eine freie Rücklage möglich werden. Außerdem wird eine Wiederbeschaffungsrücklage eingeführt. Zudem erfolgt eine Anhebung der Umsatzgrenze bei der Klassifizierung eines Sportvereins als Zweckbetrieb um 10.000 auf
45.000 EUR.
Gesetz zur Entbürokratisierung des Gemeinnützigkeitsrechts (Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz – GEG), BMF-Referentenentwurf 25.10.12
Hinzu kommen im Einkommensteuergesetz folgende Änderungen, die ab 2013 gelten sollen:
Entschärfung der Haftung der ehrenamtlich Tätigen bei der zweckfremden Verwendung von Spenden. Die Haftung wird auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Schadenverursachung beschränkt.
Der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG zur Übungsleiterpauschale steigt von 2.100 auf 2.400 EUR. Zahlungen bis zum Freibetrag sind nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG steigt von 500 auf 720 EUR.
Zusammenveranlagte Ehegatten können Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung bis zu 2 Mio. EUR geltend machen. Der Nachweis, wer von beiden gespendet hat, entfällt ersatzlos.
Spenden in das Vermögen einer Verbrauchsstiftung fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 10b Abs. 1a EStG für den Sonderausgabenabzug.
Das Gesetz tritt voraussichtlich am 1.1.2013 in Kraft. Bei Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen sowie Rücklagen und Vermögensverwendung gilt der Tag nach Verkündung.