Ende Oktober hat der Bundestag den Regierungsentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen. Dieser beinhaltet noch zahlreiche Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen und der Opposition sowie die Vorschläge des Bundesrats.
Jahressteuergesetz 2013, Regierungsentwurf BT-Drucks. 17/11190, 17/11180 und 17/11220
Nicht berücksichtigt wurden aber einige wesentliche Änderungswünsche wie etwa:
die Einführung des Splittingtarifs für eingetragene Lebenspartnerschaften,
die Abschaffung der Steuerbefreiung für Kapitalerträge aus Streubesitzbeteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 10 %,
eine gesetzliche Regelung zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung gegen die geänderte BFH-Rechtsprechung oder
die Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Hotels.
Die vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen, um einige Schlupflöcher im betrieblichen Bereich der Erbschaftsteuer zu schließen, werden vermutlich erst nach Feststellung des BVerfG über die Erbschaftsteuerreform 2009 erfolgen. Die gewünschten Vereinfachungen bei Organschaften werden bei der Körperschaftsteuer über das separate Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unterneh-mensbesteuerung umgesetzt.
Nachfolgend erfahren Sie die wichtigsten Eckpunkte für die Praxis, die die Neuregelung gegenüber dem Bundestagsentwurf zusätzlich umfasst:
Wehrsold und Dienstgeld für freiwillig Wehrdienstleistende:
Mit dem JStG 2013 bleiben Wehrsold und Dienstgeld für die freiwillig Wehrdienstleistenden wie geplant steuerfrei. Das umfasst nun auch Bezüge von Reservisten bei späteren Wehrübungen. Hingegen zählen die ersten sechs Monate des freiwilligen Dienstes nicht als Berufsausbildung für volljährige Kinder.
Elektrofahrzeuge:
Die geplante ermäßigte Listenpreis-Regelung für reine Elektrofahrzeuge wird um Autos mit Brennstoffzellenantrieb, also aufladbare Hybridfahrzeuge erweitert. Die sonstigen Grundlagen der Bewertung der privaten Pkw-Nutzung werden beibehalten, auch die Reduzierung um die Kosten des Batteriesystems.
Umsatzsteuerfreistellung von Bildungsleistungen:
Nach massiver Kritik wurde die geplante Umsatzsteuerfreistellung von Bildungsleistungen zurückgenommen. Da erheblicher Aufwand im praktischen Vollzug besteht, bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
Gemeinnützigkeit von Vereinen:
Im Bereich der Gemeinnützigkeit wird darauf verzichtet, dass die FÄ anhand der Verfassungsschutzberichte die Verfassungsfeindlichkeit eines Vereins feststellen und infolge die Gemeinnützigkeit aberkennen müssen.
Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands:
Durch eine gesetzliche Klarstellung gilt die Regelung zur Ermittlung des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands nicht nur bei der Bilanz, sondern auch in der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Renten-, Kranken und Pflegeversicherung:
Die steuerfreien Erstattungen und Zuschüsse zu Beiträgen zu einer Renten-, Kranken- und/oder Pflegeversicherung werden in der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt. Insoweit haben die Leistenden eine Mitteilung an die zentrale Stelle zu machen. Flankierend dazu wird in § 10 EStG eine Änderungsregel eingefügt, sofern die AO-Vorschriften wegen Bestandskraft nicht wirken.
Unterhalt:
Es gibt eine neue Verschonungsregelung für den Unterhaltsempfänger, indem er ein angemessenes Hausgrundstück bei der Ermittlung des eigenen Vermögens im Rahmen von § „33a Abs. 1 EStG unberücksichtigt lassen kann, wenn er oder seine Familie dies nutzt.
Kleine GmbH:
Wegen der Schwierigkeiten bei kleineren GmbHs kommt es zur Einschränkung der geplanten vollständigen Abstandnahme von der Kapitalertragsteuer aufgrund von Freistellungsaufträgen bei Gewinnausschüttungen.
Vorlage einer NV-Bescheinigung:
Geblieben ist die Option bei Vorlage einer NV-Bescheinigung. Ausländische Verluste, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, werden zur Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes erst dann als Betriebsausgaben von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das Umlaufvermögen berücksichtigt, wenn es veräußert oder entnommen wird. Das soll etwa Angebote geschlossener Fonds verhindern, die durch den Ankauf von Gold Betriebsausgaben ausweisen.
Lohnsteuer:
Es kommt zur Einführung einer neuen Lohnsteuer-Nachschau, etwa als Ergänzung der Zöllner zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Diese ersetzt aber nicht die bisherigen Prüfungen.
Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale:
Generell werden gesetzliche Übergangsregelungen für den verzögerten Start des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale geschaffen. Hierzu hatte das BMF jüngst zwei Startschreiben veröffentlicht.
Gewerbesteuerzerlegung:
Bei der Gewerbesteuer erfolgt eine Zerlegung nicht nur wie bisher für Windkraftanlagen, sondern für alle Erzeuger alternativer Energie wie etwa Solar, Wasserkraft oder Biomasse. Die Verteilung des Messbetrags erfolgt zwischen der Standort- und der Verwaltungsgemeinde. Für bestehende Anlagen gibt es Übergangsregelungen bis 2022.
Umsatzsteuer:
Die Umsatzsteuerbefreiung wird um folgende Leistungen ausgeweitet:
Heilbehandlungsleistungen im Rahmen der hausarztzentrierten und besonderen ambulanten Versorgung,
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Umsätze,
rechtliche Betreuungsleistungen (auch Berufsbetreuer) und
Aktivitäten eines Vormundes.
Zudem werden Kunstgegenstände und Sammlerstücke zum Großteil aus dem Bereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes herausgenommen, dafür dürfen die Händler ab 2014 die Differenzbesteuerung verwenden.
Automatischer Informationsaustausch:
Unter den automatischen Informationsaustausch fallen nicht nur Ruhegehälter in Form von Altersbezügen der Beamten, sondern auch Renten und ähnliche Zahlungen. Dementsprechend wird der Begriff im EU-Amtshilfegesetz klarstellend geregelt.
Eingetragene Lebenspartnerschaft:
Es kommt im Grunderwerbsteu-errecht aufgrund der aktuellen Vorgabe des BVerfG zur rückwirkenden Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnern mit Ehegatten für alle noch nicht bestandskräftigen Altfälle ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1.8.01. Hierzu hatte das BVerfG dem Gesetzgeber bis Ende 2012 Zeit gegeben.
Lohnsteuerhilfevereine:
Lohnsteuerhilfevereine dürfen auch Mitglieder beraten, die im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung Arbeitgeberaufgaben wahrnehmen.