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Aufwendungen für sog. „Essen auf Rädern“ können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Derartige Aufwendungen sind ebenso wie Kosten für Verpflegung allgemein nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, da sie zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung zählen und nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern gelegentlich als Folgekosten einer Krankheit entstehen.

Sachverhalt

Streitig war, ob Aufwendungen für sog. „Essen auf Rädern“ als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Das FG hat dies verneint. Dies gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Steuerpflichtige und seine zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau krankheitsbedingt auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Mittagessen angewiesen waren.

Entscheidung

Kosten für Verpflegung, gleichgültig, in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, zählen zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung. Diese sind nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies gilt ebenso für krankheitsbedingt höhere Verpflegungsaufwendungen, wie sich auch aus der gesetzlichen Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG ergibt. Hiernach können Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese Regelung ist verfassungsgemäß. Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten nach Überzeugung des Gerichts der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens mit dem Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG Satz 1 abgegolten.

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