In für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, für Freiberufler, für UNTERNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nutzt ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer im Rahmen einer beruflichen bzw. betrieblichen Auswärtstätigkeit sein Privatfahrrad, stellt sich die Frage, wie der Werbungskosten- bzw. der Betriebsausgabenabzug ermittelt wird. Die Antwort auf diese Frage findet sich in einer Bundestags-Drucksache der Bundesregierung ­(BT-Drs. 20/7889, Seite 20 f. vom 24.7.23). Wird ein Privatfahrrad für Fahrten im Zusammenhang mit einer beruflichen bzw. betrieblichen Auswärtstätigkeit genutzt, dürfen nur die anteiligen ermittelten tatsächlichen Kosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Anwendung einer Dienstreisepauschale scheidet hier aus.

Hinweis für die Praxis: Die Begründung der Bundesregierung leuchtet ein. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG liegt anstelle der tatsächlichen Fahrtkosten nur dann eine Dienstreisepauschale vor, wenn diese im Bundesreisekostengesetz (BRKG) zu finden ist. In § 5 BRKG sind Dienstreisepauschalen aber nur für die Benutzung eines Kraftwagens oder für jedes andere motorbetriebene Fahrzeug vorgesehen.