Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den in voller Höhe abziehbaren Mehraufwendungen, so ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts.
Sachverhalt
Streitig war die Zuordnung von Aufwendungen für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung. Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zählen neben Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und (zeitlich befristeten) Verpflegungsmehraufwendungen v. a. die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Seit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zum Veranlagungszeitraum 2014 können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer inländischen Unterkunft höchstens mit 1.000 EUR im Monat angesetzt werden. Von den (nur begrenzt abziehbaren) Unterkunftskosten sind sonstige notwendige Mehraufwendungen abzugrenzen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass Mietkosten des Steuerpflichtigen für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Kosten der Wohnung gehören, da sie unter Beachtung der Einzelfallumstände nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung bzw. Nutzung der Zweitwohnung angefallen und deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen sind. Die Stellplatzanmietung und -nutzung ist somit nicht mit derjenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen.
Die von der Abzugsbeschränkung erfassten Unterkunftskosten betrifft die Summe aller Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen, soweit sie ihr einzeln zugeordnet werden können. Dies gilt für die Bruttokaltmiete, aber auch für alle (warmen und kalten) Betriebskosten einschließlich Stromkosten, da diese ebenfalls durch den Gebrauch der Unterkunft entstehen.
Nicht zu den nur beschränkt abzugsfähigen Unterkunftskosten, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen, gehören dagegen Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände, aber auch gesonderte Stellplatzkosten. Sie stellen keine Unterkunftskosten dar, denn sie werden (ebenso wie die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände oder für gemietete Möbel) nicht unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung verursacht, sondern durch die dem Stellplatzmieter eröffnete und vom reinen Gebrauchswert der Wohnung zu trennende (deshalb i. d. R. auch zusätzlich zu vergütende) Möglichkeit, den eigenen (Firmen-)Pkw in der Tiefgarage geschützt abstellen zu können.
Der Umstand, dass sich im Streitfall die Tiefgarage im gleichen Gebäude befand und der Stellplatz durch den gleichen Vermieter überlassen wurde, nimmt dem Steuerpflichtigen nicht den mit der Stellplatzüberlassung verbundenen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten.
Beachten Sie | Das FG teilt damit ausdrücklich nicht die von der Finanzverwaltung vertretene gegenteilige Rechtsauffassung (BMF 25.11.20, IV C 5-S 2353/19/10011:006, BStBl I 20, 1228). Die Revision wurde eingelegt.
fundstelle