Das BMF hat den neuen und sehnsüchtig erwarteten Anwendungserlass zu der aktuellen Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken herausgegeben.
Der zugrundeliegende Sachverhalt umfasst die begünstigte Lieferung von Speisen sowie die dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsleistungen.
Der Erlass ist mit 15 Beispielen hinterlegt. Die Darstellungen der Verwaltungsansicht über einen Katalog von Leistungen mit und ohne ermäßigten Steuersatz erreicht in vielen Fällen die erhoffte Klarheit und Rechtssicherheit.
Das Schreiben ist ab dem 1.7.2012 anzuwenden. Für bis dahin ausgeführte Umsätze darf der Unternehmer die für ihn günstigere Besteuerung nach bisherigen BMF-Schreiben verwenden.
BMF 1.8.12, IV D 2 – S 7100/07/10050-04; 16.10.08, IV B 8 – S 7100/07/10050, BStBl I 08, 949; 29.3.10, IV D 2 – S 7100/07/10050, BStBl I 10, 330
EuGH 10.3.11, C-497/09
BFH 8.6.11, XI R 37/08; 30.6.11, V R 3/07; V R 35/08; V R 18/10; 12.10.11, V R 66/09; 23.11.11, XI R 6/08
Neben den Urteilen wird auch Artikel 6 Abs. 1 der Mehrwertsteuer-Systemrichtline vom 15.3.2011 einbezogen und Abschnitt 3.6 UStAE neu gefasst.
Die Richtlinie definiert die Abgabe von Speisen und Getränken zusammen mit unterstützenden Dienstleistungen als sonstige Leistung, wenn diese den sofortigen Verzehr der Mahlzeit ermöglichen.
Dabei ist die Essensabgabe nur eine Komponente der Gesamtleistung, bei der der Dienstleistungsanteil qualitativ überwiegt. In Abgrenzung hierzu sind Einrichtungen und Vorrichtungen, die in erster Linie wie Theken dem Verkauf von Waren dienen sowie die bloße Erstellung von Leistungsbeschreibungen wie die Speisekarten unschädlich.
Schädliche Dienstleistungselemente liegen hingegen vor, wenn diese nicht notwendig mit der Vermarktung von Speisen verbunden sind.
Schädliche Dienstleistungselemente sind demnach insbesondere:
Bereitstellung einer die Bewirtung fördernde Infrastruktur,
Servieren der Speisen und Getränke,
Gestellung von Bedienungs-, Koch- oder Reinigungspersonal,
Nutzungsüberlassung und Reinigung von Geschirr, Besteck oder Mobiliar
Individuelle Beratung und Information für einen bestimmten Anlass.
Dienstleistungselemente sind der Transport mit besonderen Warmhaltebehältnissen, die Vereinbarung fester Lieferzeiten sowie Beförderung und Bereitstellung der Bewirtungs- Infrastruktur, wobei es auf die Qualität nicht ankommt.
Daher genügen schon Abstellmöglichkeiten für Speisen und Getränke mit Sitzgelegenheit für eine sonstige Leistung. Dies gilt gleichermaßen für Imbissstände, Verpflegungsleistungen in Schulen und Kantinen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, für Catering-Unternehmen, sowie Mahlzeitendienste wie Essen auf Rädern.
Auch bei unentgeltlichen Wertabgaben gibt es keine Besonderheiten. Ist der Verzehr durch den Unternehmer selbst eine sonstige Leistung, unterliegt sie dem allgemeinen Steuersatz, während für die Entnahme von Nahrungsmitteln durch einen Wirt zum Verzehr in der getrennten Wohnung der ermäßigte Steuersatz gelten kann. Die Bewertung dieser Sachentnahme erfolgt in der Regel über Pauschbeträge.