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Kauft ein Unternehmer Honorarforderungen eines Arztes gegenüber dessen Patienten und übernimmt er zudem das Ausfallrisiko, ist dieses sogenannte echte Factoring keine steuerfreie Kreditgewährung an den Arzt, wenn Kaufpreis und Factoringgebühren getrennt ausgewiesen sind.
Umsätze im Geschäft mit Forderungen sind zwar nach § 4 Nr. 8c UStG steuerfrei. Nach Ansicht des BFH ist davon aber die Forderungseinziehung ausgenommen.
BFH 15.5.12, XI R 28/10,
BFH 10.12.81, V R 75/76, BStBl II 82, 200
EuGH 27.10.11, C-93/10, BFH/NV 11, 2220
BMF 3.6.04, IV B 7 – S 7104 – 18/04, BStBl I 04, 737, IV Tz. 12


Nach der BFH-Rechtsprechung erbringt ein Unternehmer beim unechten Factoring steuerfreie und -pflichtige Leistungen und übernimmt kein Risiko des Forderungsausfalls. Dabei kann der Unternehmer bei einem unechten Factoring für die Zinsen § 4 Nr. 8a UStG in Anspruch nehmen. Als Leistung gelten hier die Übernahme der Forderungseinziehung und kein Ausfallrisiko für Kredite.
Beim echten Factoring dagegen erbringt der Ankäufer der Patientenforderungen umsatzsteuerbare Leistungen an Ärzte, wenn im Zusammenhang mit der Abtretung der Ansprüche der jeweilige Veräußerer sowohl von der Forderungseinziehung als auch dem Risiko der Nichterfüllung entlastet wird und hierfür eine Vergütung gezahlt wird.
Hier kauft der Unternehmer auf eigenes Risiko zahlungsgestörte Forderungen zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis. Das stellt nach Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 UStAE keine entgeltliche Leistung dar, wenn die Differenz zwischen Nennwert und Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert im Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt.
Honorarforderungen von Ärzten sind aber nicht zahlungsgestört, da diese in der Regel gegen solvente Versicherte bestehen und das Ausfallrisiko daher als gering anzusehen ist. Damit gewährt der Factor keine Kredite an die Ärzte, für die eine Steuerbefreiung beansprucht werden kann.