Jahrelang gab es Diskussionen darüber, inwiefern ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ersatzlos auf seine noch nicht erdienten unmittelbaren betrieblichen Versorgungsansprüche steuerunschädlich verzichten kann, den sogenannten Verzicht auf den Future Service.
Das BMF hat nun endlich eine klarstellende Entscheidung getroffen.
BMF 14.8.12, IV C 2 – S 2743/10/10001 :001,
BFH 9.6.97, GrS 1/94; 15.10.97, I R 58/93
Beim vollständigen Verzichts vor dem Versorgungsfall liegt die Einlage in Höhe des bis zu diesem Zeitpunkt erdienten Anspruchs vor.
Beim teilweisen Verzicht berechnet sich die Einlage aus dem positiven Ergebnis aus dem Barwert der bereits erdienten Versorgungsleistungen des Geschäftsführers minus dem nach dem Teilverzicht verbleibenden. Dies gilt unabhängig davon, ob sich der Verzicht nur auf künftige Anwartschaften als Future Service bezieht oder auf die Reduzierung bisher zugesagter Versorgungsleistungen.
Der erdiente Teil darf beim beherrschenden Gesellschafter zeitanteilig aus den bisher zugesagten Versorgungsleistungen angesetzt werden, im Verhältnis der Dienstzeit von der Zusage bis zum Verzicht und bis zum vereinbarten Laufzeitende.
Beim nicht beherrschenden Gesellschafter wird auf den Beginn des Dienstverhältnisses abgestellt. Dabei erfolgen alle Berechnungen nach der gleichen Versicherungsmathematik, etwa die in der Vorjahresbilanz für die steuerliche Bewertung der Pensionsverpflichtung verwendete.