In einer internen Verfügung der Finanzverwaltung wird Stellung dazu bezogen, inwiefern die Veräußerung von Ökopunkten durch juristische Personen des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art begründen kann.
Gebietskörperschaften werden unter bestimmten Voraussetzungen für naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen Ökopunkte gutgeschrieben. Diese Ökopunkte können entweder selbst zur Kompensation für künftige Eingriffe in die Natur verwendet oder gehandelt, also veräußert werden.
Die Entscheidung, ob die Veräußerung von Ökopunkten durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet, ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu treffen. Dabei gelten die allgemeinen Grundsätze, wonach es unter anderem für die Annahme eines BgA „Ökopunktehandel“ nach § 4 Abs. 1 Satz 2 KStG „keiner“ Gewinnerzielungsabsicht bedarf.
Praxistipp
Unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG begründet der Ökopunktehandel insbesondere dann eine BgA, wenn die Ökopunkte veräußert werden, obwohl diese auch zur Kompensation künftiger Eingriffe in den Naturhaushalt genutzt werden könnten, d. h. die Veräußerung nicht die einzige sachgerechte Verwendungsabsicht darstellt.