Auf Bund-Länder-Ebene hat die Finanzverwaltung klargestellt, dass es die Energiepreispauschale 1 (EPP 1) für Erwerbstätige auch dann gibt, wenn beispielsweise Arbeitslose oder Rentner auf dem Dach ihres Eigenheims eine Photovoltaikanlage betreiben und für die Einspeisung des Stroms ins Netz eines Energieunternehmens Vergütungen erzielen. Dass solche Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG rückwirkend seit 1.1.2022 steuerfrei sind, ändert am Anspruch auf die EPP 1 nichts.
Die EPP 1 für Erwerbstätige gibt es nur dann nicht, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Wer vor der Steuerfreistellung die Vereinfachungsregelung (Antrag auf Liebhaberei) nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl I, 2202) in Anspruch genommen hat, dem steht die EPP1 grundsätzlich nicht zu.
Doch aufgepasst! So ganz klar ist die Rechtslage hier nicht. Auf Bund-Länder-Ebene ist derzeit noch in Abstimmung, ob durch die rückwirkende Steuerfreistellung ab 1.1.2022 die beantragte Vereinfachungsregelung in den Hintergrund tritt. In vergleichbaren Fällen sollte gegen die Ablehnung der Auszahlung der EPP 1 Einspruch eingelegt und auf diese noch fehlende Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene hingewiesen werden.