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Der BFH hat aktuell entschieden, dass auch die rückwirkende Erhöhung einer laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag für Kindererziehungszeiten – sogenannte Mütterrente – zu einer Anpassung des Rentenfreibetrags führt. Bezieht zudem ein Steuerpflichtiger sowohl eine gesetzliche Altersrente als auch eine Rente aus einer berufsständischen Altersversorgung, so kann die sogenannte Öffnungsklausel nur für die Rente aus der berufsständischen Altersversorgung gewährt werden.

Sachverhalt

Die steuerpflichtigen Eheleute streiten um die Berechnung der Mütterrente. Der im Jahr 1944 geborene Ehemann und die im Jahr 1945 geborene Ehefrau bezogen beide Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus einem Versorgungswerk. Aufgrund der Einführung der sogenannten Mütterrente wurde der Rentenanspruch der Ehefrau erhöht.

Die Steuerpflichtigen beantragten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr jeweils die Anwendung der Öffnungsklausel für beide Renten. Das FA gewährte jedoch nur für die aus dem Versorgungswerk bezogenen Renten die teilweise Besteuerung mit dem Ertragsanteil.

Mit ihrem Einspruch vertraten die Steuerpflichtigen die Ansicht, die Öffnungsklausel sei auch auf die Renteneinnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar. Das FA erließ zunächst einen Teilabhilfebescheid, in dem es auch für die aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogenen Renten in Höhe des Satzes der Öffnungsklausel eine Ertragsanteilsbesteuerung durchführte.

Gegen diese Berechnung wandten sich die Steuerpflichtigen zunächst im Einspruchs- und anschließend im Klageverfahren. Das FG stimmte dem FA grundsätzlich zu, nahm jedoch eine Anpassung des Rentenfreibetrags aufgrund der nachträglichen Gewährung der Mütterrente vor.

Entscheidung

Der BFH sah die Revision aus verfahrensrechtlichen Gründen als begründet an, teilte jedoch die rechtliche Auffassung des FG.

Die Erhöhung der Rentenleistungen infolge der Einführung der „Mütterrente“ zum 1.7.2014 löste dem Grunde nach einer Anpassung des steuerfreien Teils der Leibrente der Steuerpflichtigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Der steuerfreie Teil der Rente ist nur in dem Umfang anzupassen – d. h. zu erhöhen –, als die Rente nicht auf zwischenzeitlichen, d. h. seit Beginn der Rente angewachsenen regelmäßigen Rentenanpassungen beruht.

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