Bei teilentgeltlicher Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Anteilen ist der Vorgang nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft aufzuteilen. Ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entsteht, wenn die erhaltene Gegenleistung den der Entgeltlichkeitsquote entsprechenden Teil der Anschaffungskosten der übertragenen Anteile übersteigt.
Sachverhalt
Streitig war die Ermittlung des Veräußerungsgewinns aus der teilentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen nach § 17 EStG.
Hintergrund
Nach (bisheriger) Rechtsprechung des BFH ist bei teilentgeltlicher Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft eine Aufteilung des Rechtsgeschäfts in eine voll entgeltliche Veräußerung und eine voll unentgeltliche Übertragung nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert der übertragenen Anteile vorzunehmen.
Ein Veräußerungsgewinn entsteht, wenn die vom Erwerber erhaltene Gegenleistung den der Entgeltlichkeitsquote entsprechenden Teil der Gesamtanschaffungskosten übersteigt (sog. strenge Trennungstheorie).
Entscheidung
An der Rechtsauffassung der strengen Trennungstheorie hielt aktuell auch das FG Rheinland-Pfalz fest und wies die gegen die Anwendung der Trennungstheorie eingelegte Klage ab.
Begründung
Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften umstritten, in welcher Weise bei der Aufteilung des Vorgangs in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft der Buchwert des übertragenen Wirtschaftsguts den beiden Teilen des Rechtsgeschäfts zuzuordnen ist. Dies bietet nach Auffassung des FG jedoch keinen Anlass, von der bisherigen – gefestigten – Rechtsprechung des BFH zur teilentgeltlichen Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 17 EStG abzuweichen.
Die Anwendung der strengen Trennungstheorie führt bei der teilentgeltlichen Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens auch zu sachgerechten Ergebnissen. Ist das teilentgeltliche Rechtsgeschäft in eine unentgeltliche und eine entgeltliche Komponente aufzuteilen, ist es gesetzes- und steuersystematisch schlüssig, auch die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts in gleicher Weise auf diese beiden Komponenten aufzuteilen. Denn dies wird dem wirtschaftlich Gewollten – teils entgeltliche Veräußerung, teils schenkweise Übertragung – gerecht.
Beachten Sie | Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, die zwischenzeitlich auch eingelegt wurde (BFH IX R 15/23). Denn nach Meinung des FG ist in der Rechtsprechung des BFH weiterhin ungeklärt, ob bei teilentgeltlicher Übertragung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns die strenge Trennungstheorie oder die modifizierte Trennungstheorie anzuwenden ist, und ob der Entscheidung dieser Rechtsfrage auch Auswirkungen auf die ertragsteuerliche Behandlung teilentgeltlicher Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens zukommen.
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