Die private Nutzung eines betrieblichen PCs ist steuerfrei.
Bleibt der PC im Eigentum des Arbeitgebers greift die Steuerbefreiung auch dann, wenn der Arbeitnehmer den PC zu Hause privat nutzen kann. Dabei umfasst die Steuerbefreiung nicht nur die private Gerätenutzung, sondern auch die zusätzliche Überlassung von Zubehör und Software.
Anders sieht es hingegen aus, wenn Zubehör und Software ohne einen betrieblichen PC überlassen werden, der Arbeitnehmer die Software also z.B. auf seinem privaten PC nutzt. Dann muss der Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil versteuern. Darauf haben sich die Lohnsteuer-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder verständigt.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass ESt-Nr. 195 vom 22.9.2010
In einem rechtskräftigen Urteil stellt das FG Berlin-Brandenburg nunmehr Kriterien auf, wann ein Mietverhältnis zwischen Verwandten nicht fremdüblich und damit steuerlich unbeachtlich ist. Für den Fremdvergleich trägt der Steuerpflichtige die volle Beweislast.
Nach dem Urteilstenor ist die Vermietung einer von einer Scheune in ein Wohnhaus mit Garten umgebauten Immobilie vom Sohn an die Mutter nicht fremdüblich, wenn etwa
im Mietvertrag keine Vereinbarungen über Zeitpunkt und Höhe von Nebenkostenvorauszahlungen getroffen worden sind und beträchtliche Nebenkosten über Jahre hinweg nie eingefordert wurden,
sowohl Sohn als auch Mutter jederzeit und unabhängig voneinander uneingeschränkt Zugang zum Haus mit Garten hatten und nicht bewiesen wurde, dass es der Mutter wie angegeben nur als Zweitwohnung diente,
der Vermieter das Objekt zumindest gleichberechtigt mitgenutzt hat,
der Mietvertrag teilweise nicht wie vereinbart durchgeführt worden ist, da die vorgesehene Kaution nicht bezahlt sowie die vom Mieter vertraglich zugesagten umfassenden Instandhaltungsarbeiten im Garten nicht durchgeführt wurden und
der Sohn eine unmöblierte Wohnung vermietet, diese später aber auf eigene Kosten mit neuen Möbeln ausgestattet und Schwimmbecken sowie Saunabereich eingebaut hat.
In einem solchen Fall ist von einer Steuerhinterziehung und damit einer auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsfrist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige über Jahre hinweg in seinen Steuererklärungen negative Mieteinkünfte aus dem Angehörigenvertrag angegeben hat, obwohl er wusste, dass das Mietverhältnis in vielerlei Hinsicht einem Fremdvergleich nicht standhalten würde und insbesondere in zahlreichen Punkten nicht so durchgeführt worden ist, wie es schriftlich vereinbart worden war.