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Obwohl die Neuregelung zum Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen bereits mehr als ein halbes Jahr gelten, bestehen in vielen Bereichen immer noch steuerliche Unsicherheiten. Eine interne Verfügung der Finanzverwaltung beantwortet diese Praxisfragen nun.

FRAGE 1: Wie wird die 30-kWp-Grenze von der Finanzverwaltung überprüft? Einheitsbezogen oder durch Addierung bei mehreren Anlagen?

ANTWORT: Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von 30 kWp gilt eine Vermutungsregelung, nach der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Nullsteuersatz als erfüllt gelten (A 12.18 Abs. 5 und 6 UStAE). Doch auch Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung von über 30 kWp können zum Nullsteuersatz geliefert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 UStG erfüllt sind. Hierzu gehört vor allem das Vorliegen eines begünstigten Gebäudes, wie z. B. eines Wohngebäudes.

Die Prüfung der 30-kWp-Grenze erfolgt „einheitsbezogen“ (A 12.18 Abs. 5 Satz 6 in Verbindung mit Satz 1 UStAE). Bestehen mehrere Anlagen, sind die kWp-Leistungen der einzelnen Anlagen also nicht zu addieren. Das gilt zumindest immer dann, wenn für die Photovoltaikanlagen jeweils eine eigene Markstammdatenregister-Nr. besteht.

FRAGE 2: Kann eine Bestandsanlage zum Nullsteuersatz entnommen ­werden?

ANTWORT: Ja. Für Bestandsanlagen, die vor dem 1.1.2023 geliefert wurden und für die der Unternehmer den teilweisen oder vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, besteht tatsächlich die Möglichkeit, diese Anlage zu entnehmen und vom Nullsteuersatz zu profitieren (BMF 27.2.23, Rz. 5).

Voraussetzung dafür ist, dass der Unternehmer beabsichtigt, künftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Das wird aus Vereinfachungsgründen unterstellt, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms zum Beispiel in einer Batterie gespeichert wird. Dadurch stellt die private Nutzung des produzierten Stroms keine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG mehr da. Der verkaufte Strom an den Energieversorger stellt jedoch weiterhin eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung i. S. d. § 3 Abs. 1 UStG dar.

FRAGE 3: Ist die rückwirkende Entnahme einer Photovoltaikanlage zulässig?

ANTWORT: Ob eine rückwirkende Entnahme der Photovoltaikanlage möglich ist, wird derzeit durch die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert. Entsprechende Fälle sind daher von der Bearbeitung zurückgestellt.

FRAGE 4: Kann Vorsteuer aus Eingangsleistungen für eine entnommene Photovoltaikanlage geltend gemacht werden?

ANTWORT: Nein. Ein weiterer Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen (z. B. Wartungs- oder Reparaturkosten) für die Photovoltaikanlage ist ausgeschlossen, weil diese dem nichtunternehmerischen Bereich zugeordnet wurde. Die Besteuerung der Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber ist hiervon unabhängig weiterhin vorzunehmen und begründet keine Berechtigung zu einem anteiligen Vorsteuerabzug.

FRAGE 5: Wann kann zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden?

ANTWORT: Wurde eine Photovoltaikanlage vor dem 1.1.2023 angeschafft, aufgrund des Vorsteuerabzugs zur Regelbesteuerung nach § 19 Abs. 2 UStG optiert und zum Nullsteuersatz entnommen, gilt für Unternehmer die fünfjährige Bindungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 UStG weiter. Der Unternehmer kann also nicht frühzeitig zur Kleinunternehmerregelung zurückwechseln.