Erhält ein selbstständiger Anlagevertreter für die Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds vom Emissionshaus Provisionszahlungen, sind diese Provisionen Betriebseinnahmen seines Einzelunternehmens.
Das gilt nach einem aktuellen Urteil des BFH auch dann, wenn er selbst an den Fonds beteiligt ist.
Somit mindert diese Eigenprovision nicht die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile, sondern erhöht den Gewinn für die Einkommen- und Gewerbesteuer. Das gilt auch für Fremdprovisionen, die der Vermittler dafür erhält, dass er Dritten Anteile etwa an geschlossenen Schiffs- oder Immobilienfonds vermittelt, an denen er auch selbst beteiligt ist.
Es handelt sich um Zuflüsse ins Betriebsvermögen im Rahmen einer gewerblichen Vermittlungstätigkeit.
BFH 14.3.12, X R 29/11,
BFH 14.3.12, X R 24/10, BStBl II 12, 498
Für Betriebseinnahmen ist es nicht erforderlich, dass es sich um Entgelt für eine konkrete betriebliche Leistung handelt. Entscheidend ist, dass die Provision auf der gewerblichen Tätigkeit beruht und damit den erforderlichen Sachzusammenhang zur Einkunftserzielung aufweist.
Betriebseinnahmen sind alle Zugänge, bei denen ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zu dem Betrieb besteht. Da es auf die zivilrechtliche Grundlage für die steuerliche Beurteilung nicht ankommt, ist für den Ansatz einer Betriebseinnahme nicht erforderlich, dass der Vermittler einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat.
Dies gilt erst recht, wenn der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Provisionen und der eigenen Beteiligung am Fonds so weit gelöst ist, dass die Einnahmen als Erlöse eines eigenen Gewerbebetriebs zu erfassen sind, auch wenn der Vermittler gleichzeitig Gesellschafter des Fonds ist.
Praxishinweis:
Durch diese Einordnung entfällt der Steuerstundungseffekt. Bei geminderten Anschaffungskosten hätte sich der höhere steuerpflichtige Gewinn erst bei Fondsauflösung oder Verkauf der Anteile ergeben. Bei den langen Fondslaufzeiten ist das meist erst nach über zehn Jahren der Fall.