Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft werden nach § 2 Abs. 8 EStG steuerlich gleichbehandelt. Insbesondere besteht die Möglichkeit der Zusammenveranlagung für Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Doch wie verhält sich dieser Grundsatz bei Lebenspartnerschaften nach ausländischem Recht? In einer aktuellen internen Verfügung wurden Lebenspartnerschaften verschiedener Länder in diesem Zusammenhang untersucht.
Eingetragene Lebenspartnerschaft im Land und deren steuerliche Anerkennung in Deutschland
* Frankreich: Ziviler Solidaritätspakt (pacte civil des solidarité – PACS) = Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist unzulässig
* Luxemburg: Partenariat (PACS) = Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist unzulässig
* Niederlande: Registrierte Partnerschaft (Geregistreede Partners) = Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist unzulässig
* Portugal: Faktische (Lebens-)Gemeinschaft (uniao des facto)= Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist unzulässig
* Griechenland: Eingetragene Lebenspartnerschaft verschiedengeschlechtlicher Personen = Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist unzulässig
* Tschechien: Eingetragene Partnerschaft (registrované partnerství) = Eine Zusammenveranlagung in Deutschland ist zulässig
Merke | Voraussetzung für die Anwendung des § 2 Abs. 8 EStG für eine ausländische Lebenspartnerschaft ist, dass diese Form der Lebensgemeinschaft nach dem Recht dieses Staates der Ehe in diesem Land rechtlich – insbesondere im Hinblick auf die steuerlich relevanten Anknüpfungspunkte – vergleichbar ausgestaltet ist. Auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Lebenspartnerschaft mit der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft ist dagegen nicht abzustellen.