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Für Computerhard- und -software, die aus betrieblichen oder beruflichen Gründen angeschafft wird, gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2021 ein Wahlrecht bezüglich der Nutzungsdauer. Statt der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer nach den amtlichen Abschreibungstabellen darf eine einjährige Nutzungsdauer angenommen werden. In der Praxis wurde nun häufig die Frage gestellt, ob diese einjährige Nutzungsdauer auch für eine Homepage gilt.

Die Antwort findet sich in einer aktuellen Verfügung der OFD Frankfurt am Main (Verfügung v. 22.3.23) und lautet leider: Nein.

Doch in dieser Verfügung findet sich erstmals der Hinweis auf die Nutzungsdauer für eine Homepage. Diese beträgt drei Jahre. In Betriebsprüfungen wurden die Aufwendungen für eine von einem externen Fachmann erstellte Homepage in der Regel über fünf bis acht Jahre abgeschrieben. Dagegen lohnt sich nun mit Hinweis auf diese aktuelle Verfügung Gegenwehr.