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Die Behandlung hinzuerworbener land- und forstwirtschaftlicher Flächen als gewillkürtes Betriebsvermögen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige einen nach außen verbindlichen und eindeutigen Widmungsakt vornimmt und diesen unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert.

Sachverhalt

Streitig war die Frage, ob es sich bei zugekauften, nicht selbst bewirtschafteten Flächen, die die Steuerpflichtigen verpachteten, um gewillkürtes Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Steuerpflichtigen handelt.

Grundsätzlich können Wirtschaftsgüter dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie in einem gewissen objektiven Zusammenhang zu dem Betrieb stehen und geeignet und bestimmt sind, diesen zu fördern. Des Weiteren muss der Unternehmer seinen Zuordnungswillen klar bekunden.

Entscheidung

Die Entscheidung des Steuerpflichtigen, ein Wirtschaftsgut dem gewillkürten Betriebsvermögen zuzuordnen, setzt voraus, dass das betroffene Wirtschaftsgut seiner Art nach objektiv geeignet ist, dem Betrieb zu dienen und ihn zu fördern, und dass es subjektiv von seinem Eigentümer dazu bestimmt ist.

Dabei kann der erforderliche objektive Förderungszusammenhang nicht allein aufgrund einer Willensentscheidung des Steuerpflichtigen – wie durch die Erfassung in der Gewinnermittlung einer freiberuflichen Praxis – angenommen werden. Vielmehr ist für die Bestimmung des Steuerpflichtigen, das Wirtschaftsgut zur Erzielung betrieblicher Einkünfte zu verwenden, ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d. h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter, Widmungsakt erforderlich.

Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zum Betriebsvermögen dabei besondere Bedeutung, weil für diese Gewinnermittlungsart keine allgemein umfassende Buchführungspflicht besteht. Für den Akt der (erstmaligen) Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum gewillkürten Betriebsvermögen ist es daher erforderlich, dass der Zuordnungsakt unmissverständlich in einer solchen Weise dokumentiert wird, dass ein sachverständiger Dritter ohne weitere Erklärung des Steuerpflichtigen die Zugehörigkeit des erworbenen oder eingelegten Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen erkennen kann. Eine nur fehlerhafte Erklärung des Steuerpflichtigen genügt dagegen grundsätzlich nicht.

Im Streitfall waren die in Rede stehenden Grundstücke nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen zu qualifizieren. Denn es fehlte nach Auffassung des Gerichts an einem eindeutig nach außen verbindlich manifestierten, d. h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierten Widmungsakt des Steuerpflichtigen.

Der Steuerpflichtige hatte keine Anlageverzeichnisse geführt, aus denen sich ergeben könnte, welche Grundstücke er dem Betriebs- und welche dem Privatvermögen zugeordnet hatte. Insofern konnte aus der Nichtführung der Verzeichnisse auch kein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter Wille des Steuerpflichtigen entnommen werden. Denn aus der Nichtführung der Verzeichnisse konnte weder geschlossen werden, dass er den Willen hatte, überhaupt kein Betriebsvermögen zu bilden, noch dass er den Willen hatte, sämtliche in seinem Eigentum stehenden Grundstücke dem Betriebsvermögen zuzuordnen.

Die Grundstücke wurden auch unmittelbar nach dem Kauf an die ursprünglichen Eigentümer und nachfolgend an den Sohn der Steuerpflichtigen verpachtet. Eine beabsichtigte Selbstnutzung zu eigenbetrieblichen Zwecken war daher weder ersichtlich noch bestanden im Streitfall Indizien, die auf eine derartige beabsichtigte Selbstnutzung schließen lassen könnten. Ein eindeutig nach außen verbindlich manifestierter, d. h. unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentierter Widmungsakt lag daher nicht vor, sodass das Vorliegen gewillkürten Betriebsvermögens ausgeschlossen war.

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FG Münster 8.3.23, 6 K 3211/21 E