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Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG hat sich in kürzester Zeit zu einem besonders beliebten steuerfreien Gehaltsextra entwickelt. In der Praxis tauchen hierzu aber immer wieder unbeantwortete Fragen auf. Zwei dieser Fragen wurden nun vom Bundesfinanzministerium beantwortet.

Das BMF hat auf www.bundesfinanzministerium.de FAQs zur Inflationsausgleichsprämie veröffentlicht, die regelmäßig aktualisiert werden. Die letzte Aktualisierung von Anfang April beantwortet zwei neue Praxisfragen.

Praxisfrage 1: Inflationsausgleichsprämie von dritter Seite

Ist es zulässig, die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei zu belassen, wenn diese von dritter Seite geleistet wird?

Hintergrund: Nach den Buchstaben des Gesetzes sind in § 3 Nr. 11c EStG nur Zuschüsse und Sachbezüge des „Arbeitgebers“ erwähnt. Das BMF zeigt sich hier jedoch großzügig. Bei der Corona-Prämie nach § 3 Nr. 11a EStG und beim Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG greift die Steuerfreiheit bei „Arbeitgeberleistungen“. Lohnzahlungen von dritter Seite sind auch in diesen Fällen im Auslegungswege in die Steuerbefreiungsnorm aufgenommen. Aus diesem Grund soll auch eine von dritter Seite geleistete Inflationsausgleichsprämie nach Auffassung des BMF steuerfrei sein.

Beispiel

Die Konzernobergesellschaft leistet an Mitarbeiter einer Tochtergesellschaft im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine Inflationsausgleichsprämie von 3.000 EUR. Die Tochtergesellschaft selbst leistet keine Inflationsausgleichsprämie an seine Beschäftigten.

Folge: Erfolgt die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11c EStG. Es spielt keine Rolle, dass die Zahlung von dritter Seite und nicht von der Konzerntochter als Arbeitgeberin erfolgt.

Praxisfrage 2: Zahlungen von ausländischen Arbeitgebern?

Die zweite Praxisfrage, die das BMF in seinen FAQs zur Inflationsausgleichsprämie beantwortet hat, betrifft die Frage, ob auch ein ausländischer Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie steuerfrei an seine in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Beschäftigten auszahlen darf. Die erfreuliche Antwort lautet „ja“.

Beispiel

Ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber zahlt seinen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichs­prämie i. H. v. jeweils 3.000 EUR. Das Besteuerungsrecht für diese Arbeitnehmer hat nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland.

Folge: Die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie durch den im Ausland ansässigen Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 11c EStG steuerfrei. Die gesetzliche Vorschrift macht keinen Unterschied, in welchem Staat der Arbeitgeber ansässig ist.

Beachten Sie | Unterliegt der von im Ausland ansässigen Unternehmer gezahlte Lohn in Deutschland nicht dem deutschen Lohnsteuerabzug, ist die Inflationsausgleichsprämie bei der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers im Rahmen des Progressionsvorbehalts zur berücksich­tigen.

fundstelle
* www.bundesfinanzministerium.de