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Die Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung war und ist vermehrt Gegenstand von Einspruchs- und Klageverfahren. Die Finanzverwaltung hatte durch ihr BMF-Schreiben aus 2020 umfangreich Stellung bezogen und praxistaugliche Vereinfachungsregelungen getroffen. ­Einige Finanzgerichte vertreten punktuell jedoch andere Auffassungen. Hervorzuheben ist insbesondere das aktuelle BFH-Urteil vom 12.1.2023 (VI R 39/19) zur Frage der Kostenbeteiligung. Dies ist Anlass genug, die aktuellen Rechtsentwicklungen zu analysieren.

Grundsatz

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt jedoch das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Eine doppelte Haushaltsführung kann also nur vorliegen, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Die Anzahl der Übernachtungen in den jeweiligen Wohnungen ist unerheblich.

Voraussetzungen

Für die Frage, ob die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind, sind folgende Tatbestandsmerkmale zu prüfen:

1. Das Vorliegen eines eigenen Hausstands,
2. das Belegen der Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte und zugleich
3. der Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte sowie
4. die berufliche Veranlassung.

Vorliegen eines eigenen Hausstands

Voraussetzung hierfür ist zum einen das Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner und zum anderen eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Die Finanzverwaltung (BMF 25.11.20) setzt hier die Beteiligung an den „laufenden Kosten der Lebensführung“ voraus, wobei es eine finanzielle Beteiligung mit Bagatellbeträgen nicht als ausreichend erachtet.

Laut Verwaltungsauffassung müssen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Lebensführung (z. B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) betragen, um von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze ausgehen zu können (BMF 25.11.20, Rz. 101).

Praxistipp

Liegen die Barleistungen darunter, können Sie eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden.

Doppelte Haushaltsführung bei unentgeltlicher Wohnung im Elternhaus

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass erwachsene Kinder unentgeltlich in ihrem Elternhaus wohnen bleiben und beruflich bedingt eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort anmieten. Eine zweifache Belastung durch hohe Mieten führt regelmäßig dazu, dass die betroffenen Personen ihre neue berufliche Tätigkeit anderenfalls nicht aufnehmen würden, wenn sie nicht im Elternhaus wohnen bleiben könnten. Höchstrichterlich war bisher noch ungeklärt, wie die Tatbestandsmerkmale „finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung“ der gesetzlichen Neuregelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auszulegen sind. Insbesondere in welcher Weise (Einmalzahlungen?) und in welcher Höhe (10 %-Grenze?) sich der Steuerpflichtige an den Kosten der Lebensführung am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Vor allem in Fällen, bei denen erwachsene Kinder im Elternhaus wohnen bleiben, zeigt das Finanzamt in der Praxis regelmäßig eine ablehnende Haltung. Der BFH schafft nun Klarheit.

Streitfall in Anlehnung an das BFH-Urteil

Anton unterhält seit 2013 eine angemietete Zweizimmerwohnung in Oldenburg. Von dort fährt er täglich zu seiner Arbeitsstelle. Zudem bewohnt Anton (gemeinsam mit seinem Bruder) unentgeltlich eine Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses in Osnabrück. Die Räume sind nicht baulich getrennt von der Wohnung im Erdgeschoss, sondern über das Treppenhaus frei zugänglich. Im Streitjahr 2015 kaufte Anton für sich und seinen Bruder Lebensmittel und Getränke für 1.400 EUR. Im Dezember 2015 überwies er zudem 1.200 EUR für „Nebenkosten/Telekommunikation“ sowie 550 EUR für „Anteil neue Fenster“ auf ein Konto seines Vaters. Anton beantragte für 2015 die Berücksichtigung von Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung i. H. v. 7.945 EUR (Kosten der Zweitwohnung in Oldenburg sowie der Familienheimfahrten).

Auffassung des Finanzamts

Wie häufiger in der Praxis anzutreffen, hat das Finanzamt die o. g. Konstellation steuerlich nicht zugelassen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass eine ausreichende finanzielle Beteiligung am gemeinsamen Haushalt in Osnabrück nicht nachgewiesen sei. Die Lebensmitteleinkäufe beträfen den eigenen Bedarf und die Einmalzahlungen im Dezember 2015 könnten nicht auf das gesamte Jahr rückwirkend betrachtet werden.

Auffassung des BFH

Sowohl das FG Niedersachsen (18.9.19, 9 K 209/18) als auch der BFH haben Anton hingegen Recht gegeben. Mit Urteil vom 12.1.2023 (VI R 39/19) hat der BFH die Kosten durch die doppelte Haushaltsführung zum Abzug zugelassen.

Kosten der Lebensführung

Der BFH hat klargestellt, dass die Kosten der Lebensführung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG die Kosten des Haushalts und die sonstigen Lebenshaltungskosten im Haupthausstand sind. Dazu zählen vor allem die Kosten für die Nutzung des Wohnraums (z. B. Miete mit Nebenkosten) sowie die sonstigen Kosten der Haushaltsführung (z. B. für Lebensmittel, Zeitung, Telekommunikation). Nicht umfasst sind dagegen Aufwendungen für Kleidung, Urlaub, Freizeitgestaltung, Pkw und Gesundheitsvorsorge.

Finanzielle Beteiligung

Der BFH weist jedoch darauf hin, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht erkennbar unzureichend sein darf. Ob dies der Fall ist, bedarf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Demzufolge sind nach Ansicht des BFH und damit entgegen der Verwaltungsmeinung auch Einmalzahlungen zulässig.

Praxistipp

Anders als die Finanzverwaltung verlangt der BFH nicht, dass es sich um laufende (mietgleiche) Zahlungen handeln muss. Deshalb kann eine Haushaltsbeteiligung auch bei Einmalzahlungen anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn sie erst am Jahresende geleistet werden. Zu beachten ist jedoch, dass eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. durch Arbeiten im Haushalt) nicht genügt. Stattdessen muss eine „finanzielle“ Beteiligung an den Kosten vorliegen.

Wann ist die finanzielle Beteiligung nicht erkennbar unzureichend?

Aufgrund der unentgeltlichen Überlassung des Obergeschosses war fraglich, ob in der Übernahme der Lebensmittel- und Getränkeeinkäufe durch Anton eine „nicht erkennbar unzureichende“ finanzielle Beteiligung an den Kosten des Hausstands gesehen werden kann. Das hat der BFH angesichts der (laufenden) Ausgaben von Anton für Lebensmittel und Getränke von ca. 1.400 EUR bejaht und damit die Revision des Finanzamts zurückgewiesen.

Praxistipp

Als Vergleichsmaßstab für eine nicht erkennbar unzureichende Beteiligung dienen die im Jahr tatsächlich entstandenen Haushalts- und sonstigen Lebenshaltungskosten. Diese hat der Steuerpflichtige darzulegen und ggf. nachzuweisen. Für die Wohnkosten (inklusive Betriebskosten) sowie für die regelmäßig anfallenden Haushaltskosten (z. B. Strom, Fernsehen, Telefon) und für außergewöhnliche Kosten (z. B. Renovierungsaufwendungen, größere Anschaffungen) ist dies möglich und zumutbar. In schwankender Höhe anfallende Kosten (Lebensmittel, Haushaltsbedarf) können geschätzt werden.

Anmerkung: Im Streitfall richtete die Familie ab dem Jahr 2016 ein „Haushaltskonto“ ein, auf das Anton und sein Bruder jetzt monatlich 100 EUR bzw. 150 EUR überweisen. Die Eltern zahlten monatlich 200 bis 250 EUR ein. Nach den obigen Erläuterungen dürfte eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch künftig erfüllt sein.

Eigener Hausstand

Für die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung muss ein eigener Hausstand vorliegen. Das FG Niedersachsen ging im Streitfall von einem Mehrgenerationenhaushalt im Sinne eines gemeinsamen Haushalts der Brüder und der Eltern aus. Insoweit widerspricht der BFH dem FG-Urteil jedoch. Denn die Brüder bewohnten nur die Wohnung im Obergeschoss als eigenen Hausstand, während die Eltern das Erdgeschoss nutzten. Dass die Wohnung im Obergeschoss nicht gegenüber der Wohnung im Erdgeschoss baulich abgeschlossen ist, spielt für das Vorliegen eines eigenen Hausstands laut BFH keine Rolle.

Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte

Das Tatbestandsmerkmal war im Streitfall ebenfalls erfüllt. Eine Hauptwohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG ist am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen, wenn der Arbeitnehmer von dieser Wohnung seine erste Tätigkeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten kann in der Regel als zumutbar angesehen werden (vgl. BFH 16.11.17, VI R 31/16, BStBl II 18, 404). Damit die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte liegt, muss diese außerhalb des genannten Umkreises liegen. Es ist nicht ausreichend, wenn sich die Hauptwohnung lediglich in einer Nachbargemeinde befindet.

Finanzverwaltung lässt Vereinfachungsregelung zu

Aus Vereinfachungsgründen kann für die Frage, ob die Hauptwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist, z. B. wenn sie innerhalb derselben politischen Gemeinde, Stadt oder in deren unmittelbarem Umkreis liegt, die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung im Sinne der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG) zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte herangezogen werden. Beträgt die Entfernung zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte mehr als 50 km, ist davon auszugehen, dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte befindet (BMF 25.11.20, Rz. 102).

Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte

Die Zweitwohnung muss am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, also in unmittelbarer Nähe zur ersten Tätigkeitsstätte belegen sein. Eine Zweitwohnung oder -unterkunft in der Nähe des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte steht einer Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte gleich. Auch dieses Tatbestandsmerkmal war im Streitfall erfüllt.

Praktische Vereinfachungsregeln

1. Entfernung prüfen

Aus Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Zweitwohnung noch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte belegen ist, wenn die Entfernung der kürzesten Straßenverbindung im Sinne der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 4 EStG zwischen Zweitwohnung oder -unterkunft und erster Tätigkeitsstätte nicht mehr als 50 km beträgt (BMF 25.11.20, Rz. 103).

2. Fahrzeit prüfen

Liegt die Zweitwohnung mehr als 50 km von dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte entfernt, ist zu prüfen, ob die erste Tätigkeitsstätte von der Zweitwohnung oder -unterkunft noch in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Eine Fahrzeit von bis zu einer Stunde je Wegstrecke unter Zugrundelegung individueller Verkehrsverbindungen und Wegezeiten ist dabei als zumutbar anzusehen (BMF 25.11.20, Rz. 103).

Berufliche Veranlassung

Das Beziehen der Zweitwohnung oder -unterkunft muss aus beruflichen Gründen erforderlich sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn sich dadurch die Fahrtstrecke oder Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte wesentlich verkürzt. Auch hier lässt die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen zwei alternative Prüfungen zu, wonach von einer beruflichen Veranlassung des Beziehens der Zweitwohnung oder -unterkunft ausgegangen werden kann. Das ist der Fall, wenn
* die kürzeste Straßenverbindung von der Zweitwohnung oder -unterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung (Mittelpunkt der Lebensinteressen) und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt oder
* die Fahrzeit zur ersten Tätigkeitsstätte für eine Wegstrecke halbiert wird.

Praxistipp

Sollten die Voraussetzungen dieser Vereinfachungsregelung bei Ihnen nicht erfüllt sein, lässt die Finanzverwaltung zu, das Vorliegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung auch auf andere Weise anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls darzulegen (BMF v. 25.11.20, Rz. 104).

Negatives Beispiel: Die Entfernung von Oldenburg (Hauptwohnung) nach Osnabrück beträgt 150 km und die Fahrzeit mit der Bahn 90 Minuten. Die Zweitwohnung in Minden ist 74 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und die Fahrzeit beträgt 65 Minuten je Wegstrecke.

Lösung: Aufgrund der Entfernung von mehr als 50 km zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt die Hauptwohnung nicht am Ort der ersten Tätigkeitsstätte. Da die Entfernung von der Zweitwohnung in Minden zur ersten Tätigkeitsstätte in Osnabrück mehr als 50 km beträgt und die erste Tätigkeitsstätte in Osnabrück auch nicht innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreicht werden kann, liegt keine doppelte Haushaltsführung vor.

Positives Beispiel: Die Entfernung von Bremen (Hauptwohnung) nach Dortmund beträgt 250 km. Die Zweitwohnung in Münster ist 60 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt. A legt den Weg mit einer günstigen Zugverbindung täglich in jeweils 40 Minuten zurück.

Lösung: Die Hauptwohnung liegt mehr als 50 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt und damit außerhalb des Orts der ersten Tätigkeitsstätte. Die Zweitwohnung dient, auch wenn sie mehr als 50 km von der ersten Tätigkeitsstätte entfernt liegt, noch dem Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte, weil A von der Zweitwohnung aus seine erste Tätigkeitsstätte mit dem von ihm genutzten Verkehrsmittel in zumutbarer Weise täglich erreichen kann, da die Fahrzeit weniger als eine Stunde beträgt. Es liegt daher eine doppelte Haushaltsführung vor. Der doppelte Haushalt ist auch beruflich veranlasst, da die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Zweitwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

Abzugsfähige Aufwendungen und Höchstbeträge

Bei einer doppelten Haushaltsführung sind diverse Aufwendungen abzugsfähig. Diese müssen jedoch in zwei Gruppen untergliedert werden:

* Beschränkt abzugsfähige Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 1.000 EUR
* Unbeschränkt abzugsfähige Aufwendungen

Aufgrund jüngster Rechtsprechung haben sich einige Änderungen zugunsten der Steuerzahler ergeben.

Beschränkt abzugsfähige Aufwendungen
Die tatsächlich entstandenen Unterkunftskosten für die Nutzung einer (angemieteten) Wohnung oder Unterkunft können bis zu einem nachgewiesenen Höchstbetrag von 1.000 EUR im Monat abgesetzt werden.

Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit entfällt. Auch auf die Zahl der Wohnungsbenutzer (Angehörige) kommt es nicht an. Abzugsfähig sind damit insbesondere folgende als Mieter oder Eigentümer getragene Aufwendungen:

* Gebäudekosten wie Abschreibungen, Schuldzinsen, Reparaturkosten, oder Mietzahlungen an den Vermieter
* Laufende Nebenkosten wie Strom, Wasser, Gas, Versicherungen und Betriebskosten
* Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung
* Zweitwohnungsteuer (laut BMF) und Rundfunkbeiträge
* Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Weitere Rechtsprechungen in diesem Zusammenhang
1. Ob die Zweitwohnungsteuer tatsächlich zu den beschränkt abzugsfähigen Kosten gehört, ist noch nicht geklärt. Das FG München hat entschieden (26.11.21, 8 K 2143/21), dass die Zweitwohnungsteuer nicht vom Höchstbetrag umfasst wird, sondern als sonstige Aufwendungen unbeschränkt abzugsfähig ist. Insoweit ist die Revision beim BFH anhängig (VI R 30/21).
2. Stellplätze und Garagen: Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind nach Auffassung der Finanzverwaltung in den Höchstbetrag von monatlich 1.000 EUR einzubeziehen. Dieses sehen sowohl das FG Saarland (20.5.20, 2 K 1251/17) als auch das FG Mecklenburg-Vorpommern (21.9.22, 3 K 48/22) anders.

3. Soweit der monatliche Höchstbetrag von 1.000 EUR in einzelnen Monaten nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung des Restbetrags in andere Monate im selben Kalenderjahr zulässig (vgl. BMF 25.11.20, Rz. 110 ff.).

4. Maklerkosten, die für die Anmietung einer Zweitwohnung oder -unterkunft entstehen, sind als Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten absetzbar und nicht in die Höchstbetragsberechnung mit einzubeziehen.

Unbeschränkt abzugsfähige Aufwendungen

Zusätzlich zum monatlichen Höchstbetrag von 1.000 EUR sind insbesondere folgende Aufwendungen abzugsfähig:

1. Fahrtkosten aus Anlass des Wohnungswechsels zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung (je Kilometer 0,30 EUR)
2. Eine wöchentliche Heimfahrt an den Ort des eigenen Hausstands (je Kilometer der einfachen Entfernung 0,30 EUR, erhöhter Satz ab dem 21. Kilometer)
3. Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate (angefangene Tage am Ort des Zweithaushalts 14 EUR, volle Tage am Ort des Zweithaushalts 28 EUR). Bei einer Abwesenheit von mehr als 4 Wochen von der Zweitwohnung (z. B. infolge von Urlaub, Krankheit) beginnt eine neue dreimonatige Frist,
4. Umzugskosten sowie Einrichtungsgegenstände, Hausrat und Arbeitsmittel

Tipps

* Heimfahrten: Führt der Arbeitnehmer mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durch, kann er wählen, ob er die genannten in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten nach R 9.10 LStR für jede einzelne Fahrt geltend machen möchte. Das Wahlrecht bei derselben doppelten Haushaltsführung kann er für jedes Kalenderjahr nur einmal ausüben und nicht von Woche zu Woche wechseln.
* Einrichtungsgegenstände, Hausrat und Arbeitsmittel: Der BFH hat entschieden, dass der Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat nicht die Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist, umfasst (BFH 4.4.19, VI R 18/17). Damit können Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung in voller Höhe von der Steuer absetzen. Hier sollte aber dennoch unbedingt auf die Angemessenheit der Aufwendungen geachtet werden. Die Finanzverwaltung hält Kosten für Einrichtungsgegenstände (ohne Arbeitsmittel) bis zu insgesamt 5.000 EUR (inkl. MwSt) – ohne Prüfung – für angemessen (vgl. BMF 25.11.20, Rz. 108).

Weitere Besonderheiten

Im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung bestehen weitere Besonderheiten.

Möblierte Wohnungen

Wird die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, überschreitet die Miete den Höchstbetrag und enthält der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Einrichtung und Ausstattung, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen (BFH 4.4.19, VI R 18/17, BStBl II, 449). Der auf die Unterkunft entfallende Mietanteil wird begrenzt auf den abzugsfähigen Höchstbetrag von 1.000 EUR und der Mietanteil der Einrichtungsgegenstände unbeschränkt berücksichtigt.

Vorfälligkeitsentschädigungen

Bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung ist eine Vorfälligkeitsentschädigung wegen vorzeitiger Ablösung einer Grundschuld aufgrund der Veräußerung der Zweitwohnung nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH 3.4.19, VI R 15/17). Fällt die Veräußerung allerdings unter § 22 Nr. 2 i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, kann die Zahlung bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns abgezogen werden.

Fazit | Das Thema „doppelte Haushaltsführung“ ist nach wie vor regelmäßig Gegenstand in Einspruchs- und Klageverfahren. Erfreulich ist vor allem das aktuelle BFH-Urteil zur Kostenbeteiligung. Der BFH stellt klar, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung des Haupthausstands nicht erkennbar unzureichend sein darf. Ob dies der Fall ist, bedarf jedoch einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Eine bestimmte betragliche Grenze sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig ist eine laufende Beteiligung erforderlich. Damit sind auch Einmalzahlungen – unabhängig, ob am Anfang, in der Mitte oder zum Ende eines Jahres – begünstigt. Dokumentationen sind auch hier wieder das A und O. Man ist gut beraten, die Rechtsprechung weiterhin im Blick zu behalten. Hinzuweisen ist abschließend darauf, dass eine Haushaltsbeteiligung in sonstiger Form (z. B. durch die Übernahme von Arbeiten im Haushalt oder Dienstleistungen für den Haushalt) nach wie vor nicht genügt.

fundstelle
BFH 12.1.23, VI R 39/19