Für den Vorsteuerabzug aus Dauerleistungen benötigt der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung. Bei Dauerleistungen wie bspw. Mietverträgen liegt eine solche Rechnung jedoch nicht vor.
Stattdessen liegt im Fall des Mietverhältnisses ein Mietvertrag vor. Das Teilentgelt aus diesem Vertragsverhältnis wird in Form der Miete – monatlich entrichtet. Doch für einen Vorsteuerabzug reicht der Mietvertrag nicht aus.
FG Saarland 16.2.12, 2 V 1343/11,
EuGH 15.7.10, C-368/09 – Pannon Gép, BFH/NV 10, 1762
Nach einem Beschluss vom FG Saarland reicht dagegen eine Bestätigung des Vermieters über die zu zahlende Miete zur Konkretisierung der Angaben in einem Mietvertrag als Vertrag über eine Dauerleistung aus, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Wird im Vertrag nur das Teilentgelt pro Monat ausgewiesen, ist der Vertrag allein noch keine ausreichende Rechnung.
Eine Rechnung kann jedoch auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich dann die nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben insgesamt ergeben.
Wird die Vermietung durch monatliche Zahlungsaufforderungen einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag konkretisiert, erhält damit das vertraglich vereinbarte Teilentgelt die erforderlichen Ergänzungen. Diese können dann als für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden.
Das Finanzgericht Saarland stellte fest, dass auch eine Aufstellung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügen kann, um die Angaben im Mietvertrag zu ergänzen.
Insbesondere vor dem Hintergrund eines EuGH-Urteils muss eine solche Bescheinigung ausreichen. Denn nach der Entscheidung des EuGH darf der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen vorgelegen haben und eine falsche Rechnung korrigiert wird.
Das betrifft sowohl Miete als auch Nebenkosten, wenn die Umsatzsteuer hierfür vertraglich geschuldet wird.