Anfang Dezember 2022 hat das Kabinett den „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen“ beschlossen (BMJ 2022a, folgend der Richtlinie (EU) 2021/2101 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU).
Bis 22.6.2023 soll die Umsetzung erfolgen. Ziel ist es, durch die Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts für ausgewählte Unternehmen eine stärkere Steuertransparenz zu schaffen. Die Ertragsteuerinformationen sollen hierbei nach EU-Mitgliedstaaten oder definierten Steuerhoheitsgebieten, in denen die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens erfolgt, differenziert dargestellt werden („public Country by Country Reporting on Taxes“).
Betont wird im deutschen Gesetzesentwurf die ermöglichte „informierte öffentliche Debatte (…), ob (…) multinationale Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind“ (BMJ 2022a, S. 1).
Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt u. a. durch Ergänzungen/Änderungen im HGB bspw. mit Blick auf Pflicht und Offenlegung der Berichte zu den betroffenen Unternehmen, konkreten Vorgaben zu Inhalt und Ausgestaltung der erforderlichen Pflichtangaben sowie auf weitere Anforderungen inklusive Sanktionsvorschriften:
- Der Gesetzentwurf zielt auf im Inland ansässige konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen, deren Umsatzerlöse/Konzernumsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren je ein Volumen von 750 Mio. EUR übersteigen (ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen CRR-Kreditinstitute und Große Wertpapierinstitute).
- Sind vergleichbar umsatzstarke konzernunverbundene Unternehmen und oberste Mutterunternehmen in einem Drittstaat ansässig (außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums) und im Inland über ein mittelgroßes oder großes Tochterunternehmen/eine Zweigniederlassung vergleichbarer Größe tätig, ist der Informationsbericht durch das Tochterunternehmen/die Zweigniederlassung zu beschaffen und offenzulegen. Kann ein Bericht von einem Unternehmen in einem Drittstaat nicht erlangt werden, ist eine entsprechende Erklärung durch Tochterunternehmen/Zweigniederlassung sowie der eigene Informationsbericht zu erstellen und offenzulegen.
Die Erstellung des Informationsberichts unterliegt konkreten Inhaltsvorgaben und sieht z. B. als Pflichtangaben Informationen vor
- zur Art der Geschäftstätigkeit,
- zur Anzahl der Arbeitnehmer/innen,
- zu Erträgen,
- zu Gewinn/Verlust vor Ertragsteuer,
- zur im Berichtszeitraum zu zahlende und im betrachteten Zeitraum gezahlte Ertragsteuer usw.
Die Jahresabschlussprüfung soll auch die Pflicht zur Offenlegung des Informationsberichts sowie deren Erfüllung prüfen. Weitergehende Änderungen, z. B. im Aktiengesetz, bringen auch Aufsichtsräte in Prüfverantwortung. Die Durchsetzungskompetenz soll dem BMJ, inklusive Sanktionsregime (Ordnungsgelder bei Säumnissen, Bußgelder bei Inhaltsverstößen), obliegen. Freigestellt ist betroffenen Unternehmen, ob der Informationsbericht zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister auf der unternehmenseigenen Homepage publiziert werden soll. Den Bürokratieaufwand durch den Informationsbericht testiert das BMJ aufgrund bereits bestehender länderbezogener Berichtspflichten gegenüber Finanzverwaltungen sowie handelsrechtlicher Berichtspflichten als „so gering wie möglich“ (BMJ 2022b).
fundstellen
* BMJ 2022a: Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie [EU] 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, 28.11.22,
* EU 2021: Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.21 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen, 1.12.21, Amtsblatt der Europäischen Union, L 429/1, www.iww.de/s7619