In Steuer-Tipps für ALLE

Lohnsteuer

Steuerklassenwahl von Ehegatten und Lebenspartnern für 2023: Neues BMF-Merkblatt

Das BMF hat das Merkblatt zur Steuerklassenwahl von Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind, aktualisiert. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass die Steuerklassen auch die Höhe von Lohnersatzleistungen und Elterngeld beeinflussen können.

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* BMF 9.12.22, Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2023 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind

Geldwäschegesetz

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer unterliegen den Pflichten des Geldwäschegesetzes

Die WPK macht darauf aufmerksam, dass zu den Pflichten des GwG auch die demnächst zu erfüllende Pflicht zur Registrierung bei dem Verdachtsmeldeportal der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) „goAML“ gehört (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GwG).

Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG und betrifft alle WP/vBP. Die Registrierung bei „goAML“ ermöglicht nicht nur die unverzögerte Abgabe von Verdachtsmeldungen, die FIU stellt dort auch viele hilfreiche Informationen zur Geldwäschebekämpfung zur Verfügung.

Die Registrierung ist mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1.1.2024 verpflichtend (§ 59 Abs. 6 GwG). Da noch nicht bekannt ist, ob der neue Informationsverbund der FIU bereits vor dem 1.1.2024 in Betrieb genommen wird, empfiehlt die WPK sich frühzeitig zu registrieren.

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* WPK, Mitteilung vom 10.1.23

 

Grunderwerbsteuer

Höhere Grunderwerbsteuer im Freistaat Sachsen

Der Freistaat Sachsen hat zum 1.1.2023 seinen Grunderwerbsteuersatz erheblich von 3,5 auf 5,5 % angehoben. Ob der neue oder der alte Grunderwerbsteuersatz auf Immobilienkäufe Anwendung findet, richtet sich danach, wann der Erwerbsvorgang i. S. d. § 23 Abs. 1 GrEStG verwirklicht wird.

Trotz Unterzeichnung des Notarvertrags im Jahr 2022 kann es in folgenden Fällen zur Anwendung der 5,5%igen Grunderwerbsteuer kommen:

* Der Kaufvertrag ist vor dem 1.1.2023 nicht wirksam zustande gekommen, weil eine der dafür vorgesehenen Willenserklärungen (Angebot oder Annahme) der Genehmigung des Familien- oder Vormundschaftsgerichts bedarf und diese im Jahr 2022 fehlte.

* Der Kaufvertrag ist vor dem 1.1.2023 nicht wirksam zustande gekommen, weil eine Willenserklärung von einem vollmachtlosen Vertreter vor dem Notar abgegeben wurde und deshalb die Genehmigung des Vertreters erforderlich ist.

In diesen Fällen wirkt eine nach dem 31.12.2022 erteilte Genehmigung zwar zivilrechtlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts (§ 184 Abs. 2 BGB). Diese zivilrechtliche Rückwirkung hat aber auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgangs keinen Einfluss.

Ertragsteuerliche Konsequenzen

Unterbringung von ukrainischen Flüchtlingen

Einer internen Verfügung der Finanzverwaltung können bei unentgeltlicher Überlassung einer Immobilie an ukrainische Flüchtlinge folgende ertragsteuerlichen Konsequenzen entnommen werden.

* Einkunftserzielungsabsicht: Wird eine bisher vermietete Immobilie unentgeltlich an Flüchtlinge aus der Ukraine überlassen, führt das in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 nicht zum Wegfall der Einkunftserzielungsabsicht.

* Verbilligte Vermietung: Wird eine Immobilie verbilligt an Flüchtlinge aus der Ukraine überlassen, ist der volle Werbungskostenabzug in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 zulässig, selbst wenn die vereinbarte Miete weniger als 66 % bzw. 50 % der ortsüblichen Miete beträgt.

* Ferienwohnung: Wird eine Ferienwohnung vorübergehend unentgeltlich an Flüchtlinge aus der Ukraine überlassen, wird die Immobilie in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 nicht der Privatnutzung, sondern der Vermietung zugerechnet.

* Pauschale Kostenerstattung: Nimmt ein Steuerzahler einen Geflüchteten aus der Ukraine in selbstgenutztem Wohnraum auf und erhält von einer Behörde eine pauschale Kostenerstattung, ist diese Erstattung in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 nicht einkommensteuerpflichtig.

* Privates Veräußerungsgeschäft: Die vorübergehende unentgeltliche Überlassung einer Immobilie an Flüchtlinge aus der Ukraine in den Veranlagungszeiträumen 2022 und 2023 entspricht einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.