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Eine unzulässige Doppelbesteuerung ist nicht gegeben, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens ebenso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Vorsorgeaufwendungen.

Sachverhalt

Streitig war hinsichtlich der Einkommensteuer 2019 und 2020 das Vorliegen einer Doppelbesteuerung von Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf die vom BFH entwickelte Berechnungsmethode.

Entscheidung

Das FG entschied, dass im Streitfall keine Anhaltspunkte für eine verfassungsrechtlich unzulässige doppelte Besteuerung der Altersrente unter Beachtung der hierzu ergangenen ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze bestanden. Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass es in seinem Fall zu einer doppelten Besteuerung kommt, steht ihm aus verfassungsrechtlichen Gründen, insbesondere aus den aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Geboten der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung und des Verbots einer Übermaßbesteuerung, ein Anspruch auf Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zu.

Die Feststellungslast für das Vorliegen einer etwaigen verfassungswidrigen doppelten Besteuerung im Einzelfall liegt beim Steuerpflichtigen, wobei allerdings gewisse Darlegungserleichterungen gelten können und auch ergänzende Schätzungen nicht ausgeschlossen sind.

Im Streitfall war eine unzulässige Doppelbesteuerung ausgeschlossen, weil die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse höher war als die Summe der aus versteuertem Einkommen erbrachten Altersvorsorgeaufwendungen.

fundstelle
FG Münster 22.11.22, 2 K 492/22 E