Beiträge an die schweizerische Altersvorsorgeversicherung sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie aus Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund des „DBA steuerfrei sind.
Nach einem aktuellen Urteil des BFH können diese Beiträge auch nicht beim negativen Progressionsvorbehalt berücksichtigt werden.
Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist Voraussetzung für Sonderausgaben, dass sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Dabei sind die Prämien grundsätzlich abziehbare Vorsorgeaufwendungen, wenn der Träger die Bedingungen des § 10 Abs. 2 Nr. 2c EStG erfüllt, also Anbieter nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz ist.
Dann ist nämlich die Frage, ob es sich um einen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt, insoweit ohne Belang.
BFH 18.4.12, X R 62/09,
BFH 24.6.09, X R 57/06, BStBl II 09, 1000
Der Sonderausgabenabzug ist jedoch unabhängig vom Sitz der Gesellschaft nicht möglich, weil die Beiträge im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, beispielsweise bei steuerfreien Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit.
Der Ausschluss solcher ausländischen Vorsorgeaufwendungen verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Berücksichtigung als negativer Progressionsvorbehalt scheitert daran, dass nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG zwar die durch DBA im Inland freigestellten Einkünfte zu berücksichtigen sind.
Sonderausgaben zählen aber nicht zu den Einkünften, sondern werden erst im Anschluss an die Ermittlung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen, was ihre Berücksichtigung ausschließt.
Steuer Tipp:
Beim wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen wird auf die Einkünfte abgestellt, aus denen die Vorsorgeaufwendungen resultieren und nicht auf die Einordnung, inwieweit die spätere Rente steuerpflichtig ist. So können umgekehrt abzugsfähige Beiträge aus steuerpflichtigen Einkünften künftig zu steuerfreien Renteneinkünften führen.