In für ARBEITNEHMER, für BUCHHALTER & UNTERNEHMENSBERATER, Steuer-Tipps für ALLE

Wird ein Möbelmonteur in einem weiträumigen geografischen Bereich (im Streitfall: „Mecklenburg-Vorpommern, gesamte Ostseeküste Schleswig-Holsteins bis nach Hamburg“) tätig, so sind die Voraussetzungen eines „weiträumigen Tätigkeitsgebietes“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG mangels einer vom Arbeitgeber festgelegten Fläche, innerhalb der der Monteur seine vereinbarte Arbeitsleistung erbringen soll, nicht erfüllt. Die Fahrten des Monteurs mit dem privaten Pkw zum Abstellort des Lkw sind daher nach Reisekostengrundsätzen zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Streitig war, ob Werbungskosten des Steuerpflichtigen für Fahrten mit dem eigenen Pkw zu einem Treffpunkt zum Zwecke der Arbeitsaufnahme als Wegstreckenentschädigung oder lediglich in Höhe der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind.

Entscheidung

Das FG stellte zunächst fest, dass der Steuerpflichtige nicht einer orts­festen betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers dauerhaft zuge­ordnet war und damit auch keine erste Tätigkeitsstätte i. S. v. § 9 Abs. 4 EStG vorlag. Der Steuerpflichtige hatte lediglich einen Lkw, den er in einem Zentrallager zu beladen hatte und mit dem er sodann die Kunden im gesamten Gebiet Norddeutschland anzufahren hatte. Der Steuerpflichtige war daher nicht – bzw. nur in geringem Umfang – über einen längeren Zeitraum am Betriebssitz oder im Zentrallager seines Arbeitgebers tätig gewesen.

Im Streitfall kam auch die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG – die sogenannte Sammelpunktregelung – nicht zur Anwendung. Denn hier setzt die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund der Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall nicht erfüllt.

Auch die Alternative des „weiträumigen Tätigkeitsgebiets“ lag im Streitfall nicht vor, weil es an einer vom Arbeitgeber festgelegten Fläche, innerhalb der der Steuerpflichtige seine vereinbarte Arbeitsleistung erbringen soll, fehlte. Denn der im Arbeitsvertrag bezeichnete Bereich „Norddeutschland“ reichte dafür nicht aus.

Dieser weiträumige geografische Bereich, der im Streitfall „Mecklenburg-Vorpommern und die gesamte Ostseeküste Schleswig-Holsteins bis nach Hamburg“ betraf, ist nicht mit dem vom Gesetzgeber in den Blick genommenen Tätigkeiten von Arbeitern in einem Hafengebiet, Schornsteinfegern, Forstarbeitern oder Briefzustellern vergleichbar.

fundstelle
FG Mecklenburg-Vorpommern 1.9.22, 2 K 104/19, Rev. zugelassen