Das BMF hat sich zur Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken geäußert.
Das Schreiben enthält 13 Beispiele und ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Unternehmer können sich für vor 2009 ausgeführte Umsätze aber auf die günstigere Besteuerung nach A 25a UStR berufen.
BMF 16.10.08, IV B 8 – S 7100/07/10050
BFH 26.10.06, V R 58, 59/04, BStBl II 07, 487; 10.8.06, V R 55/04; V R 38/05, BStBl II 07, 480
Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer ermäßigt besteuerten Lieferung als auch im Rahmen einer nicht ermäßigt besteuerten sonstigen Leistung abgegeben werden.
Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung liegt eine sonstige Leistung vor, wenn das Dienstleistungselement bei der Speisenabgabe qualitativ überwiegt und nicht nur der Vermarktung zubereiteter Speisen dient. Das Dienstleistungselement soll nach Meinung des BFH in schädlicherweise überwiegen, wenn sich der leistende Unternehmer nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmittelhandels und -handwerks beschränkt.
Jedes einzelne über die Vermarktung hinausgehende Leistungselement führt insgesamt zur Annahme einer Dienstleistung.
Das sind insbesondere:
Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, Tischen, Bänken oder Stühlen, soweit diese Verzehreinrichtungen tatsächlich genutzt werden und Speisen nicht lediglich zum Mitnehmen abgegeben werden,
Servieren der Speisen oder Gestellung von Bedienungs- oder Kochpersonal oder Portionieren einschließlich Ausgeben der Speisen vor Ort,
Nutzungsüberlassung von Geschirr oder Besteck sowie Reinigung oder Entsorgung der überlassenen Gegenstände,
Abgabe von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen und Aufführungen, wenn die Bestuhlung so ausgestattet ist, dass sie dem Besucher einen Verzehr an Ort und Stelle ermöglicht.
Steuer-Tipp
Diese Grundsätze gelten auch für unentgeltliche Wertabgaben. Bei der Entnahme von Nahrungsmitteln durch einen Gastwirt zum Verzehr in einer separaten Wohnung kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht.