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Die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers beginnt frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrags über eine erste Immobilie. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist als gewerbliche Grundstückshändlerin tätig. Es handelt sich um eine Anfang 2011 gegründete Gesellschaft, deren Wirtschaftsjahr am 1.6. eines Jahres beginnt und am 31.5. des Folgejahres endet.

In ihrem ersten Wirtschaftsjahr 2011/2012 hatte die Steuerpflichtige den Erwerb eines ersten Grundstücks lediglich vorbereitet. Zum Abschluss des entsprechenden Kaufvertrags kam es erst im Juni 2012 und damit im zweiten Wirtschaftsjahr 2012/2013.

Das Finanzamt erkannte den von der Steuerpflichtigen für das Erstjahr erklärten Verlust von rund 1 Mio. EUR nicht an. Es war der Auffassung, die von der Steuerpflichtigen unternommenen Akquisitionstätigkeiten könnten noch keine Gewerbesteuerpflicht begründen. Die Feststellung des erklärten Gewerbeverlustes sei daher ausgeschlossen.

Entscheidung

Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Er hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf und wies die Klage ab. Ein gewerblicher Grundstückshändler nehme seine werbende Tätigkeit frühestens mit der Anschaffung der ersten Immobilie auf. Maßgeblich sei der Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags, denn erst hierdurch werde er in die Lage versetzt, seine Leistung am Markt anzubieten. Vorbereitungshandlungen, die dem Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrags dienten, genügten demgegenüber nicht.

fundstelle
BFH 1.9.22, IV R 13/20