Zwei praxisrelevante Verwaltungsanweisungen äußern sich zur Anwendung des § 7g EStG, zur Anwendung der Sonder-AfA und des Vorsteuerabzugs bei Fotovoltaikanlagen, die teilweise unternehmerisch durch die Stromerzeugung auf dem Dach und ansonsten für private Wohnzwecke genutzt werden.
§ 7g EStG: FinMin Schleswig-Holstein 2.8.12, VI 306 – S 2139b – 003, BMF 8.5.09, IV C 6 – S 2139-b/07/10002, BStBl I 09, 633, Tz. 46
OFD Münster 10.7.12, S 2172 – 12 – St 14 – 33 (Ms)
BFH 20.6.12, I X 42/11
§ 15 UStG: Bayerisches LfSt 7.8.12, S 7300.2.1 – 14/48 St 33
BFH 19.7.11, XI R 29/09; XI R 29/10; XI R 21/10, BStBl II 12, 430 ff.
FG Nürnberg 19.5.09, 2 K 1204/2008
Ansatz des Investitionsabzugsbetrags
Das FinMin Schleswig-Holstein geht der Frage nach, inwieweit die Entnahme von Strom für private Zwecke die Gewährung eines „Investitionsabzugsbetrags“: verhindern kann.
Gemäß dem BMF-Schreiben vom 8.5.2009 wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt.
Soll für das Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden, kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an. Im zu beurteilenden Fall ging es um die Frage, ob der von der Solaranlage auf dem Dach bzw. am Gebäude produzierte und für den privaten Gebrauch verwendete Strom als schädliche Nutzung anzusehen ist.
Hierzu wird folgende Auffassung vertreten: Der von einer Fotovoltaikanlage produzierte und für den Privatgebrauch wie beispiels-weise zur Versorgung des eigenen Wohnhauses verwendete Strom gilt nicht als schädliche außerbetriebliche Nutzung.
Praxishinweis: Auch der selbst erzeugte Strom wird vergütetet, der unmittelbar für private Zwecke etwa im eigengenutzten Heim oder einem gemischt genutzten Gebäude verbraucht wird. Die Entnahme dieses Stroms wird nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert angesetzt. Der bestimmt sich nach dem Marktpreis. Die Verwaltung lässt aus Vereinfachungsgründen zu, dass der Entnahmewert über den aktuellen Strompreis für aus dem Netz bezogenen Strom geschätzt werden darf.
Steuer-Tipp:
Bereits vor der eigentlichen Investition kann der Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 EStG einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Damit können bereits im Jahr vor der Investition bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Die Finanzverwaltung ging bisher davon aus, dass der Investitionsabzugsbetrag nur dann beansprucht werden kann, wenn das Wirtschaftsgut „Fotovoltaikanlage“ vor der eigentlichen Investition verbindlich bestellt wurde.
Dem ist der BFH jetzt in seiner aktuellen Rechtsprechung entgegen getreten. Danach hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Investitionsabsicht auch durch andere Indizien als durch Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen. Entscheidend ist nur, dass die spätere Durchführung der Investition absehbar war.
Vorsteuerabzug bei unternehmerischer Mitbenutzung des Gebäudes
Nach der neueren BFH-Rechtsprechung in Hinsicht auf Herstellungskosten für einen Neubau oder Erhaltungsaufwand für ein bereits bestehendes Gebäude im Zusammenhang mit der Installation einer Fotovoltaikanlage ist das Dach für die Installation als Halterung erforderlich, sodass damit dem Grunde nach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Dachsanierung und der Stromerzeugung besteht.
Dies hat auch Bedeutung für den Vorsteuerabzug beim Privathaus. Die Einordnung als Halterung führt zur unternehmerischen Mitbenutzung des Gebäudes. Es besteht somit ein Zuordnungswahlrecht.
Die Aufteilung erfolgt nach dem Umsatzschlüssel im Verhältnis der fiktiven Vermietungsumsätze. Ist das Gebäude dem Unternehmen zugeordnet, kann die Vorsteuer aus den Herstellungskosten entspre-chend diesem Aufteilungsschlüssel abgezogen werden. Bei Dachsanierungsleistungen handelt es sich um Erhaltungsaufwendungen, die das gesamte Gebäude betreffen. Hierbei kommt es für den Vorsteuerabzug auf die Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes an. Im prozentualen Verhältnis der unternehmerischen Dachnutzung ist der Vorsteuerabzug möglich.
Werden allein aus statischen Gründen für die Solaranlage erforderliche Verstärkungen des Dachstuhls vorgenommen, besteht kein Nutzungs- und Funktionszusammenhang der Baumaßnahmen mit dem Gebäude, sondern direkt mit dem Stromverkauf. Insoweit ist ein voller Vorsteuerabzug aus diesen Baumaßnahmen möglich. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden in Fällen, in denen das Dach nach Neubau oder Sanierung verpachtet wird. Unterliegt das Gebäude im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, wird die abziehbare Vorsteuer ebenfalls nach dem Verhältnis der fiktiven Mieten berechnet.
Eine Verfügung des Bayerischen LfSt erläutert die Ermittlung der fiktiven Vermietungsumsätze hinsichtlich der Dachfläche und für das Gebäudeinnere. Hierbei werden praxisrelevante Hinweise gegeben und Zahlen genannt, wie der benötigte Umsatzschlüssel aus Verwaltungssicht und Vereinfachungsgründen zum richtigen Ergebnis führt.
Praxishinweis:
Kann ein Nutzungsentgelt nicht durch Vergleichsmieten ermittelt werden, hält die Verwaltung einen Betrag zwischen 2 und 4 EUR je qm Fläche des Solarmoduls pro Jahr für angemessen.