Nach dem Beschluss der Staats- und Regierungschefs der Euro-Staaten vom 26.10.2011 hatten sich private Gläubiger an der Sanierung der griechischen Staatsfinanzen zu beteiligen und mussten einen Forderungsverzicht von 50 % des Nominalbetrags der griechischen Staatsanleihen leisten.
Der entsprechende Forderungsverzicht wurde durch das am 12.3.2012 abgeschlossene Umtauschprogramm vollzogen, indem Anleger durch einen Schuldenschnitt ihre alten Staatsanleihen gegen neue Schuldpapiere mit einem geringeren Wert und längeren Laufzeiten eingetauscht haben.
OFD Münster 17.7.12, Kurzinfo ESt 15/2012
BMF 9.3.12, IV C 1 – S 2252/0:016, BStBl I 12, 306
BFH 8.6.11, I R 98/10
Das BMF hatte bereits zeitnah auf die Auswirkungen bei der privaten Geldanlage hingewiesen, welche verschiedenen Konstellationen sich bei den einzelnen neuen Papieren ergeben. Die OFD Münster weist nun auf die bilanzsteuerliche Behandlung hin.
Für zwischen dem Beschluss des Euro-Gipfels vom Oktober 2011 und dem Abschluss des Anleihentauschs im März 2012 liegende Bilanzstichtage ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG eine Teilwertabschreibung der unter das Austauschprogramm fallenden Staatsanleihen zulässig. Dabei stellt der 50-%ige Forderungsverzicht die Untergrenze für eine mögliche Teilwert-AfA dar.
Dieser Vorgehensweise steht auch die aktuelle BFH-Rechtsprechung nicht entgegen, wonach Teilwertabschreibungen bei Anleihen unzulässig sind, da sie bei Fälligkeit zum vollen Nennwert zurückgezahlt werden und es während der Laufzeit nur zu üblichen Kursschwankungen kommt.
Denn bei den hellenischen Bonds liegt eine Sondersituation vor, indem der gefallene Kurs Bonitäts- und Liquiditätsrisiken widerspiegelt. Nur Wertminderungen ohne konkrete Risiken begründen keine Teilwert-AfA.