Errichtet ein Mieter auf fremdem Grund und Boden bauliche Anlagen, ist er nach § 556 BGB zur Beseitigung der Anlagen bei Ende des Mietverhältnisses verpflichtet.
Daher muss er für die anfallenden Abbruchkosten in der Steuerbilanz eine Ansammlungsrückstellung zeitanteilig in Höhe der am jeweiligen Stichtag zu erwartenden Abbruchkosten bilden.
Dabei sind die voraussichtlichen Preissteigerungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f EStG nicht zu berücksichtigen. Wird nun der Mietvertrag verlängert, ist die Frage, welche Auswirkungen das auf die Höhe der Ansammlungsrückstellung hat.
FG Niedersachsen 10.5.12, 6 K 108/10,
BFH 5.5.11, IV R 32/07, BStBl II 12, 98; 10.2.75, I R 28/73, BStBl II 75, 480
Nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen führt ein neuer Mietvertrag nicht zur Verlängerung des sogenannten Ansammlungszeitraums. Die auf Basis der ursprünglich vereinbarten Nutzungsdauer gebildete Rückstellung ist beizubehalten aber an die Preisentwicklung anzupassen.
Der Mieter war im Streitfall die Verpflichtung zum Abbruch schon beim ersten Vertragsabschluss eingegangen. Die Vertragsverlängerung führt nicht zur Neuberechnung des Zeitraums, da bereits die gesamten Abbruchkosten während der ursprünglichen Nutzung angesammelt wurden. Es erfolgt auch keine Teilauflösung der gebildeten Ansammlungsrückstellung, da die rechtliche Verpflichtung andauert und der Grund für die Bildung nicht entfallen ist. Der neue Mietvertrag führt allerdings zu einer angepassten Abzinsung des gebildeten Rückstellungsbetrags.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser bislang nicht geklärten Frage zugelassen.