Zebragesellschaften sind vermögensverwaltende Personengesellschaften mit Gesellschaftern, die ihre Anteile im Betriebsvermögen halten sowie Gesellschaftern, die ihre Anteile im Privatvermögen halten.
Überträgt nunmehr der gewerblich tätige Beteiligte einer vermögensverwaltenden Zebragesellschaft ein Wirtschaftsgut seines Betriebs ins Gesamthandsvermögen der Vermögensverwaltung, führt dies bei ihm nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven für die Einkommen- und Gewerbesteuer, soweit er an der Zebragesellschaft betrieblich beteiligt ist, so das aktuelle Urteil des BFH.
BFH 26.4.12, IV R 44/09,
BFH 2.4.08, IX R 18/06, BStBl II 08, 679; 11.4.05, GrS 2/02; 3.2.10, IV R 26/07, BStBl II 10, 751, 28.11.02, III R 1/01, BStBl II 03, 250
Die Veräußerung führt nicht zur Gewinnrealisierung, denn das Betriebsvermögen des Beteiligten ändert sich insoweit nicht, als es seiner Beteiligung an der Zebragesellschaft entspricht und das Wirtschaftsgut nicht aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, sondern dort unverändert verbleibt.
Ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens, das von dem gewerblichen Gesellschafter auf die vermögensverwaltende Personengesellschaft übertragen wird, muss – anders als bei der Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft – anteilig weiterhin in dessen Betriebsvermögen erfasst werden.
Die Gefahr von Besteuerungslücken besteht nach Meinung des BFH nicht, denn die Zurechnung des gesamthänderisch gebundenen Grundbesitzes als eigenen Grundbesitz führt dazu, dass die dem gewerblich tätigen Gesellschafter insofern zuzurechnenden stillen Reserven bei Veräußerung des Wirtschaftsguts durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft aufzudecken sind.