In für UNTERNEHMER

Der BFH hatte entschieden, dass die in § 4 Nr. 11 UStG genannten Begriffe des Versicherungsvertreters und des Versicherungsmaklers nach der Mehrwertsteuerrichtlinie und nicht nach dem HGB auszulegen sind.
BMF 9.10.08, IV B 9 – S 7167/08/10001, DStR 08, 2067
BFH 6.9.07, V R 50/05, UVR 08, 65


Im Streitfall ging es um einen selbstständigen Werbeagenten, der für einen Versicherungsvermittler mit potenziellen Kunden Termine für Erstgespräche ausmachte.
Diese Tätigkeit ist nicht umsatzsteuerfrei.
Die Verwaltung wendet das Urteil an, die Regelung in A 75 Abs. 1 S. 3 UStR gilt insoweit nicht mehr.
Zu einer steuerfreien Versicherungsvermittlungstätigkeit gehört es, Kunden zu akquirieren und diese mit dem Versicherer zusammenzuführen. Das bloße Erheben von Kundendaten erfüllt diese Funktion nicht. Diese Umsätze sind steuerpflichtig. Soweit durch die Anwendung dieser Rechtsprechung bislang steuerfrei anzusehende Umsätze steuerpflichtig werden, wird es nicht beanstandet, vor dem 1.1.2009 ausgeführte Umsätze als steuerfrei zu behandeln.

Steuer-Tipp

Allgemein sind reine Unterstützungsleistungen für die Ausübung von Versicherungsaufgaben steuerpflichtig. Das gilt ebenso für Dienstleistungen wie die Festsetzung und Auszahlung von Provisionen, die Kontaktpflege mit den Vertretern und die Weitergabe von Informationen. Die Betreuung, Überwachung oder Schulung von nachgeordneten selbstständigen Vermittlern kann jedoch zur berufstypischen Tätigkeit eines Vertreters oder Maklers gehören, wenn der Unternehmer durch die Prüfung der Vertragsangebote mittelbar auf eine der Vertragsparteien einwirken kann. Ausreichend ist bereits die Möglichkeit, eine solche Prüfung im Einzelfall durchführen zu können.