Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Fassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist Dachdeckermeister und an einer GmbH beteiligt. Er beauftragte diese im Streitjahr 2017 mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die ihm hierfür gestellte Rechnung beglich der Steuerpflichtige im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er aus der o. g. Rechnung eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend.
Entscheidung
Der BFH lehnte die beantragte Steuerermäßigung ab. Die formelle Ermäßigungsvoraussetzung nach § 35a Abs. 5 EStG, dass die Zahlung (der Rechnung) auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist, verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut. Denn ohne die Einbindung eines solchen und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs (Beleg eines Kreditinstituts) ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt.
Dies gilt auch nach der Fassung der Vorschrift durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2008. Bis dahin hatte der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren die „Zahlung auf das Konto des Erbringers“ nach § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG a.F. „durch Beleg des Kreditinstituts“ nachzuweisen und eine Rechnung vorzulegen.
Seither sind die Aufwendungen folglich nicht mehr im Rahmen der Einkommensteuererklärung durch Vorlage einer Rechnung und eines Belegs eines Kreditinstituts über die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung nachzuweisen. Ein Verzicht des Gesetzgebers auf die Einbindung eines Kreditinstituts und damit einer bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs geht mit der Regelung durch das JStG 2008 jedoch nicht einher. Der Gesetzgeber hat lediglich – aus vereinfachungs- und verwaltungsökonomischen Gründen – auf die gesetzliche Festlegung einer zwingenden Belegvorlage im Veranlagungsverfahren verzichtet. Nunmehr reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des FA vorlegen kann.
Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige die Rechnung der GmbH betreffend die von ihr erbrachten Handwerkerleistungen jedoch weder – wie von § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG gefordert – unter Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs beglichen, noch war der Rechnungsbetrag einem Konto der GmbH gutgeschrieben worden. Die fragliche Gutschrift erfolgte vielmehr im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen. Hierbei handelt es sich um ein eigenes Konto des Steuerpflichtigen bei der kontoführenden GmbH und nicht um ein Konto der GmbH als Leistungserbringer. Dieser Zahlungsweg genügt den gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht.
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BFH 9.6.22, VI R 23/20